Kommentar zu

Christoph Menke: Kritik der Rechte, Suhrkamp Berlin 2015



Das Thema von Menke ist das „moderne Recht“, inbesondere das Verhältnis von diesem Recht und der bürgerlichen Gesellschaft. Seine Ausführungen zu diesem modernen Recht in seiner bürgerlichen Variante kritisieren dieses Recht als in sich widersprüchlich. Diese Kritik erfolgt in einer Weise, die weder der Bürgerlichkeit dieser Gesellschaft noch deshalb dem Recht selbst angemessen sind. Damit sind auch seine Schlussfolgerungen widersprüchlich und obsolet.


1. bürgerliches Recht als „modernes Recht“ im Widerstreit mit sich selbst.


Menke bescheinigt dem modernen Recht eine Autonomie und Eigengesetzlichkeit gegenüber dem Nichtrecht, auch gegen die Menschen, generell wie auch gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft: „Das bedeutet, dass es für das Recht ,... gar kein Nichtrechtliches, also keine Welt gibt“ (115). So seien die tatsächlichen   R e c h t e  dann nurmehr als „Materialisierung“(135) dieses Rechts zu fassen, seien „das Recht in der Form seiner Selbstreflexion“ (101). Dieser „Materialismus der Form“ (99) bedeutet für Menke: „Die moderne Form der Rechte ist nicht … vom Subjekt, sondern von der Struktur des Rechts her zu verstehen.“(101).

Im Unterschied zu traditionellem Recht sei so ein „modernes Recht“ als „Recht, das nichts als Recht ist“ (125) auch nicht Ausführung von einer dem Recht äußerlicher Normativität, es trage nicht nur allen Gehalt wie auch das Maß seiner Normativität allein in sich selbst, es habe zudem keine Notwendigkeit ausser in sich selbst.

Daraus schließt Menke, dass das rechtliche Geltenlassen des bürgerlichen Wollens, als die Ermächtigung eines dem Recht äußerlichen, ihm gar vorgegebenem Wollens als   W i d e r s p r u c h  i m  R e c h t zu werten sei (164ff). In der Ermächtigung zu etwa bürgerlichen R e c h t s a n s p r ü c h e n, und darin dem „Emirismus (oder Positivismus) der Form subjektiver Rechte“ (249) zeigt sich nach Menke ein seinem Begriff nicht entsprechendes, nämlich „entrechtlichtes Recht“ (260), ergo ein „falsches Recht“ (166).

Schon darin kann Menke gemäß seiner eigenen Argumentation widersprochen werden:

Gerade  w e n n  das Recht autonom  i s t , dann ist   j e d e  Aufnahme nichtrechtlicher Momente gerade die Negation oder Transzendenz derselben in ihrer Nichtrechtlichkeit. Als  R e c h t e  sind (dann) jegliche (Willens-) Inhalte berechtigt, sind (damit) M o m e n t e  d e s  R e c h t s .

Des weiteren könnte sich gerade damit dennoch die Frage eröffnen, w a r u m überhaupt das bürgerliche Recht das nach Menke erste derartig moderne, autonome Recht darstellt, warum ein nichtrechtliches Wollen getrennt von sich in Recht sich verwirklicht, und vielleicht auch gerade nur so verwirklichen kann. Kurz: Welche Qualitäten der Menschen und von Gesellschaft haben es denn an sich, sich in diese autonome Rechtsförmlichkeit zu ergiessen.

Oder auch, nachdem Menke diese Frage wohl nicht gelten lassen wird (s.u.), umgekehrt: Wenn das moderne Recht sich durch Autonomie und Selbstreferenz, also Selbstherrlichkeit auszeichnet, und wozu laut Menke das bürgerlichen Recht nicht recht passt, warum stellt diese moderne Recht       s i c h dann überhaupt und dennoch im bürgerlichen Recht dar. Was treibt das begrifflich nach Menke so eindeutig autonome moderne Recht dazu, sich ausgerechnet in einer ihm widersprechenden Form, nämlich im bürgerlichen Recht zu verwirklichen?

Letztlich ist Menke gegenüber summarisch wie grundsätzlich vorzubringen, dass er sich mit seiner Fassung vom Begriff des R e c h t s einerseits, und von den damit unvereinbaren vorfindlichen tatsächlichen  R e c h t e n  andererseits schon vorab von einer Erklärung des Rechts als das Ensemble der    e x i s t i e r e n d e n   Rechtsansprüche distanziert. Er bemüht sich so gar nicht um einen Begriff der Rechte, die es gibt, sondern misst tatsächliche wie eben die bürgerlichen Rechte an einer Idee von („modernem“) Recht. Die Bestimmtheit dieser tatsächlichen Rechte ist damit einer logischen Erklärung grundsätzlich enthoben, und kann von daher nurmehr der historischen Kontingenz, der Laune der historischen Zeitläufte verfallen.


Im einzelnen:


2. Das bürgerliche Wollen:


Menke kennzeichnet das bürgerliche Wollen als abstrakt, ein Wollen ohne weiteren Inhalt, ein Wollen nur von sich selbst als Wollen, ein „Belieben“ ohne Grund, in einem selbstbezogenen „Eigenwillen“.

Das ist aber gerade das Gegenteil von alltäglichem Wollen, etwas anderes als das beliebige Wollen in dem Sinne, dass es in seiner Bestimmtheit eine Grundlage in dem bestimmten menschlichen Subjekt und  s e i n e n  (also durchaus subjektiven) Gründen und gerichteten Zwecken hat, also etwa auch einem egoistischen Wollen im Tauschverkehr.

Dass in der heutigen Gesellschaft ein so abstraktes Wollen, wie Menke es zeichnet, ebenfalls und keineswegs vereinzelt, sondern allgemein durchgesetzt existiert, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Worin dieses abstrakte Wollen aber bürgerlich sein soll, außer dass es heutzutage vorkommt, ist Menke gar keine Erläuterung wert, die benennende Qualifikation als solche genügt ihm. Wie so ein abstraktes Wollen vorkommt und ob es etwas anderes als eine Zufälligkeit darstellt, dem will er ebenfalls nicht nachgehen.

Das einzig doch näher bestimmte, ebenfalls als bürgerlich gekennzeichnete Wollen, das sich als Eigentum gegenüber dem Gegenstand positioniert, nimmt Menke zurecht auch als eine abstrakte Angelegenheit wahr, als nicht am Gegenstand selbst interessiert, sondern nur als Macht über ihn: „Eigentum ist die Machtbefugnis über die Nutzung, nicht in der Nutzung“ (208)

Eigentum ist nach Menke also als ein reines Willensverhältnis zum Gegenstand zu fassen, in diesem seinem Machtanspruch ist es aber auch unbedingt und kompromisslos: Die „formale Grundstruktur des bürgerlichen Privateigentums“ ist, „was das Subjekt will, gewinnt seine Geltung aus der Tatsache, daß es dies will“ (215).

Menke nimmt mit seiner Herausarbeitung dieses abstrakten Wollens allerdings zur Kenntnis, dass für die Verrechtlichung gar nicht jeglicher beliebige Wille, sondern nur ein derartig besonders gestaltete Wille in Frage kommt, nur bei diesem Willen ist nämlich „bei der Umwandlung in der Form der subjektiven Rechte ... keine Verwandlung des Willens verlangt.“ (203).

Dazu gehört auch zurecht, dass nur so abstraktes Wollen, also ein Wollen unter Abstandnahme von jeglicher inhaltlicher und materieller Bestimmtheit, eine „äußere Begrenzung nach dem formellen Gesetz der Gleichheit“ erfahren kann, und damit ein „Zugleichbestehenkönnen der Eigenwillen aller“ und „das Prinzip der Gleichheit aller Subjekte“ (203) überhaupt ermöglicht wird.

Nach einem erklärenden Grund für so ein abstraktes Wollen getrennt von konkreten Streben der Menschen wird von Seiten Menke gar nicht gefragt.

Die tatsächlich erfolgte Verrechtlichung dieses Wollens hat bei ihm dann zunächst eher den Status der Bedingung und der Potentialität („Die Form der subjektiven Rechte ermöglicht den individuellen Eigenwillen“, 202). Im weiteren Verlauf seiner Argumentation wandelt sich das Recht unter der Hand dann doch zum logischen wie historischen Grund für diesen (abstrakten) Eigenwillen: „Die rechtliche Ermächtigung … bringt das Subjekt des Eigenwillens hervor.“ (266)

(Menkes Anspruch, „historische Beschreibung und begriffliche Argumentation zu verbinden“ (13) ist allerdings dabei schon deshalb nicht eingelöst, weil er die als verschieden vorgebrachten Argumentationlinien nicht wirklich zunächst je für sich sauber ausarbeitet.)



3. Bürgerliche Normativität als Grund des bürgerlichen Wollens und des bürgerlichen Rechts


Menke verwirft apodiktisch Marx´ Erklärungsversuch der bürgerlichen Revolution und des bürgerlichen Rechts durch die „kapitalistische Ökonomie“. Menke sieht diese Erklärung als „teleologisch – oder zirkulär“, als „eine Erklärung von hinten“: „Die Folge soll die Ursache sein.“ (346). Das an der kapitalistischen Ökonomie und ihren sachlichen Bestimmungen von Seiten Marx´ zu zeigen, hält er allerdings für überflüssig, es bleibt bei einer bloß behauptenden Gegenposition.

Menke favorisiert für diese soziale Herrschaftsform der kapitalistischen Ökonomie ganz entgegengesetzt „eine Erklärung aus dem Akt der Revolution“ (346), aus dem phänomenalen historischen „Mechanismus, der die bürgerliche Gesellschaft politisch hervorbringt“ (9).

Das Recht in seiner modernen – und auch bürgerlichen – Form wiederum erklärt sich mithin eher durch sich selbst: „Der Grund der bürgerlichen Form der Rechte … ist der moderne Umbruch in der Ontologie der Normativität.“ (11).

Menke nimmt so die Autonomie und das tatsächliche Eigenleben des Rechts als logische Unbegründetheit und Unbegründbarkeit des Rechts. Eine Notwendigkeit für das Dasein des Rechts logisch zu erweisen ist für Menke obsolet. Recht und bürgerliche Gesellschaft sind für Menke einander äußerlich und gleichgültig, wobei die bürgerliche Gesellschaft und ihre soziale Herrschaft als dem Recht widersprechende und letztlich überflüssige Laune der Revolution der Normativität sich ihm darstellt und erzählen lässt.


4. Warensubjekte, Recht und logische Notwendigkeit


Das Rechtliche ist für Menke also das logisch vorrangige, primäre vor dem damit nur begründeten kapitalistischen Verhältnis, der bürgerlichen Klassenherrschaft: „die soziale Herrschaft des Kapitalisten über die Arbeiter beruht darauf, dass die Arbeitskraft zu einer ´Sache´ rechtlicher Verfügung geworden ist.“ (277).

„Dass das Recht notwendig ist, damit es die spezifisch kapitalistische Form der Herrschaft … geben kann“ (277) soll gemäß Menke (und den meisten der sich auf Marx berufenden Theoretikern) auch gerade n i c h t heissen, dass Recht notwendig ist und Existenz haben muss w e g e n der „sozialen Herrschaft in der Produktion“, dass es also als Recht überhaupt die logische Konsequenz dieser sozialen Herrschaft sei. Vielmehr bedeutet es ihm nur, dass das Recht nützlich ist  f ü r   diese ökonomische Herrschaft, also notwendig ist lediglich in dem Sinne, dass Recht eine der ökonomischen Herrschaft vorausgesetzte und äußerliche Bedingung ihrer „Ermöglichung“ darstellt. Es sei deshalb auch nie und nimmer das Recht aus den ökonomischen Bestimmungen nachweisend herzuleiten, sondern so eine Art Notwendigkeit kann allein in der Nacherzählung der tatsächlichen historischen Wirkung des Rechts sich ergehen.

Das zumindest missverständliche Votum „Ohne die Form der subjektiven Rechte kein Kapitalismus“ (311) formuliert entsprechend für den Kapitalismus keine positive Notwendigkeit hin zu existierendem Recht, sondern will nur negativ eine Notwendigkeit geschlossen haben aus einer fiktiven Nichtexistenz von Recht.

Die trotz all dem zu findende, aber nur singuläre Anmerkung von Menke, dass „daher die Warenform der Grund der Rechtsform“ (458, Anm 226) sei, ist nicht ernst zu nehmen, er will das auch nicht ausser mit Referenzen auf andere Autoren und nur im obigen Sinne weiter erläutert haben.

Das Warenverhältnis oder gar das Ausbeutungsverhältnis auf ihre etwaige Begründungskraft für das Rechtsverhältnis überhaupt zu prüfen, kommt für Menke dann auch nicht weiter in Frage.

Diesem seinem Vor-Urteil ist deshalb mit folgender (zugegeben nicht sehr geläufigen) Erläuterung zum Zusammenhang von Ware und Recht dann nicht mehr beizukommen: Der Warentausch wird zwar rechtsförmlich abgewickelt, er bedarf aber   v o n   s i c h   aus überhaupt  k e i n e r   R e c h t s f o r m , weil weder im Haben oder Nichthaben der Warenkörper, und auch nicht im wechselseitige Austausch der derselben die Subjekte und ihre jeweiligen Willen so abstrakt sich geben, wie auch Menke das für einen überhaupt berechtigbaren Willen fordert. Vielmehr betätigen und erschöpfen sich die Willensakte im Warentausch mit ihren vorhandenen Gründen und Zwecken (GW bzw. TW zu erlangen) im handfesten Verfügen wie im von beiden Seiten gewollten konkreten Tauschakt, der ganze Inhalt ihrer Tausch-Abmachung fällt in ihren konkret absichtsvollen Willen. Ein Tausch bedarf  k e i n e r l e i       a b s t r a k t e r , von seinen zugrundeliegenden konkret auf den Gegenstand sich beziehenden Einzelwillen getrennten   r e c h t l i c h e r   Regelungen, also auch nicht des Privatrechts.

Das interessiert Menke gar nicht (mehr), weil er einer logischen Notwendigkeit sowieso einen anderen Inhalt gibt, und sich deshalb von der Analyse der ökonomischem Momente als Erklärungsgrund und von einer Prüfung einer solchen Begründungsrichtung vorab schon verabschiedet hat.

Bzgl. der tatsächlichen Nützlichkeit des vorgegebenen Rechts für die kapitalistische Warenzirkulation mag Menke dann feststellen: „das bürgerliche Privatrecht ist nach Marx die einzige strukturell notwendige Rechtsgestalt der bürgerlichen Gesellschaft“ (272). Nach Menkes Verständnis von Notwendigkeit ist damit gemeint, dass für „die bürgerliche Gesellschaft ... als politisch-ökonomische Klassenherrschaft … die Form des bürgerlichen Privatrechts konstitutiv“ (282), Recht also grundlegend und bestimmend ist.

Durch seine Sicht auf allein das Nützlichkeitsverhältnis, und auf dieses nur als eines des Privatrechts für die Zirkulation der Waren, entgeht ihm, dass die gegenständliche Gesellschaftlichkeit der Mehrarbeit nach Marx in keiner Weise logisch zu den Warenhütern hinführt (Marx beansprucht sowieso eher die gegengerichtete Logik von der Ware zur Mehrwertproduktion). Vielmehr mündet die Mehrwertproduktion ihrem Gehalt nach in ganz anderen Subjekten.

In den Einkommensbeziehern als Resultat der Verwertung von Wert ist dann der Kern einer Erklärung gerade des vom konkreten Willen losgelösten, für sich autonom wirklichen Rechts zu finden: Der Lohnarbeiter und sein Wille (ist nicht nur Bedingung der Möglichkeit von Kapital, er) bietet einen Übergang hin zu einem Subjekt mit interesselosem Belieben und Verfügen (vgl. ausführlich Harald Haslbauer: Eigentum und Person. Begriff, Notwendigkeit und Folgen bürgerlicher Subjektivierung, Münster 2010), also d e n substanziellen Qualitäten der Verrechtlichung, die Menke so ontologisch und grundlos in der bürgerlichen Gesellschaft nur vorzufinden meint.

Mit so einer logischen Herleitung wäre dieses so freie wie inhaltsleere Belieben und Verfügen wie auch das aus ihm resultierende, existierende „moderne Recht“ auf einen realen, allerdings einen den menschlichen Zwecken äußerlichenund zudem nicht gewusstenImperativ zurückgeführt, den Menke beim modernen Rechtzumindest im Prinzipüberwunden glaubt.



5. Von der Aporie der bürgerlichen Politik zur Revolution durch Recht als Recht


Als das andere ebenfalls heute für die bürgerliche soziale Herrschaft nützliche Recht identifiziert Menke das Sozialrecht der gesellschaftlichen Teilhabe, das dem Privatrecht der Willkür kritisch gegenüber sich stellt. Wie auch umgekehrt das Privatrecht sich kritisch zum Sozialrecht der „Normalisierung“ positioniert.

Menke konstatiert aufgrund der widerstreitenden bürgerlichen Berechtigungen und der auf ihnen basierenden Politiken eine Auswegslosigkeit, die nicht nur gilt innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft, sondern auch bzgl. der kommunistische Alternative einer gleichen Berechtigung von Herrschaftsansprüchen.

Eine Einsicht, dass das Rechts als Form des gesellschaftlichen Willens eines von keinem Menschen verfolgten und sogar gegen sie als Menschen gerichteten Prinzips zu nehmen sei, also die Bestimmung des Rechts als  d e s s e n  Sittlichkeit, würde schlicht nur nahelegen, diese r e c h t l i c h e n Willensakte zu unterlassen und von sich zu weisen, und damit letztlich auch die Geltung dieses Zwecks aufzukündigen.

Im Gegensatz dazu folgert Menke aus dem von ihm herbeikonstruierten Widerspruch i m Recht die Notwendigkeit einer   R e v o l u t i o n   d e s  R e c h t s , primär mit der Zielrichtung der Befreiung des Rechts von der Kontamination durch jegliche subjektive menschlichen Ansprüche. Diese innere Revolution des Rechts könne dann (nach Menkes Wunschvorstellung) in „ein neues Recht“ (369), oder auch „das andere Recht“ (170) münden, einer „Neugründung des Rechts, berücksichtigt zu werden“ (381), in Form von unbestimmbaren Gegenrechten der Menschen.


Diese Absurdität, dass ausgerechnet das zu seiner Totalität befreite Recht in einem „Recht des politischen Urteilens“ (314) resultieren möge, „dessen Gewalt darin besteht, sich aufzulösen“ (407), hält Menke dann wohl für die dialektische List der von ihm befürworteten „Mimesis“ des Rechts, auf die schon Lenin (477) baute. Das traditionelle Rechtsmisstrauen der alten Frankfurter Schule ist mit Menkes Ideal eines ganz anderen, besseren, aber           d e n n o c h   und   e r s t  r e c h t  Rechts allemal in sein Gegenteil verkehrt.