Harald Haslbauer (eigentum_und_person@web.de)


Kommentar zu Hegels Rechtphilosophie entlang von

Amir Mohseni: Abstrakte Freiheit. Zum Begriff des Eigentums bei Hegel.

Hegel-Studien Beiheft 62 (Hg. M.Quante, B.Sandkaulen), Hamburg 2014


Zitierweise:

Rph = Hegel: Grundlinien der Philosophe des Rechts, nur nach §

M = Mohseni: Abstrakte Freiheit. Zum Begriff des Eigentums bei Hegel, Hamburg 2015


0. Vorbemerkung


Wie schon Ritter in seinem für lange Zeit singulären Text „Person und Eigentum“ (1962) zu Hegels abstraktem Recht bemerkte, war eine Befassung mit den ersten Kategorien der hegelschen Rechtsphilosophie immer schon eine heikle Angelegenheit. Aber auch heute besteht gegenüber dem abstrakten Recht Hegels immer noch eine grosse Verlegenheit, und seine Behandlung bedeutet weiterhin meist lavierende Re-konstruktion (i.e. Plausibilisierung für sich als Denker), die sich dann gerne im Methodischen seiner Vorgehensweise verliert. Im Grunde resultieren damit nach wie vor bestenfalls Nacherzählungen von Hegels Vorstellungen in ihrer Einzelheit wie auch seiner sie verknüpfenden Erklärungsschritte (für den Leser).

Diese Bescheidungen will Mohseni hinter sich lassen. Es soll schon ums Ganze von Hegels Inhalten gehen zunächst in dem Sinne, dass sie als holistische Systematik genommen werden. Dann aber auch darin, dass diese Systematik geprüft sein will, der (Wahrheits-)Gehalt ihrer Kategorien, geprüft in ihrer inneren Logik, auf Inkonsistenzen und etwaige Brüche in der gedanklichen Entwicklung jedes einzelnen Schritts. Und damit sei nicht etwa ein äußerer Gesichtspunkt an Hegels Theorie herangetragen, sondern das sei gemäß seinem eigenen Anspruch, was nach seiner Beurteilung diese seine Theorie des Rechts zu leisten habe1.

Damit kommt man nicht umhin, zunächst die Ausgangskategorien für sich, das damit als das „Unmittelbare“ beanspruchte des Rechts bei Hegel sich vorzunehmen. Anderweitige und „spätere Bemerkungen Hegels, die etwa das Eigentumsrecht in der bürgerlichen Gesellschaft betreffen“ (M16), können sich erst mit der weiteren Entwicklung bewähren oder misslingen vielleicht schon mit den ersten Kategorien des abstrakten Rechts.

Mit Person und Eigentum hat Hegel wie kein anderer Philosoph die Grundelemente der Rechtlichkeit begrifflich herausgearbeitet und fixiert, und mit ihnen den Anspruch formuliert, dass alles Recht begrifflich, also jenseits seiner historischen Entfaltung, in logischer Notwendigkeit auf ihnen als primäre Momente beruhe. Als allererstes Moment des Rechts identifiziert er die Person, das abstrakte Subjekt, den selbstbezüglichen Willen, aus dem er das Eigentum als sekundäres, seine Konseqenz folgert.

So ganz unmittelbar stellt er aber selbst das Rechtssubjekt nicht dar, wenn er es auch als erstes Moment des Rechts sieht. Das Recht insgesamt ist für ihn doch nur die zweite Natur des gesellschaftlichen Menschen (bzw. genauer: die Verwirklichung des Begriffs des Willens). Wie diese erste, vorrechtliche Natur es an sich hat, dass diese zweite notwendig aus ihr erwächst, das ist das entscheidende Thema der ersten Schritte seiner Rechtsphilosophie. Für Hegel ist es die Natur des Willens selbst, die das Rechtliche aus sich heraus schafft und vom materiell-menschlichen Leben trennt. Diese von ihm behauptete logisch folgernde Notwendigkeit gilt es zu prüfen.


Gegen Hegels Entwicklung (und Mohsenis Nachvollzug derselben) kann man gemäß seinem eigenen Anspruch2 Folgendes zu bedenken geben.



1. Person: Abstrakter Wille als Subjekt für sich. Warum?

Der sich auf sich selbst beziehende (freie) Wille ist zum einen nichts als der sich selbst bewusste Wille, der aber gerade keine distanzierende Abstraktion von sich als bestimmter Wille ist, insofern gerade nicht ablässt von seiner Wirklichkeit in allen besonderen Willensinhalten. So ein für sich sich wollender freie Wille muß nicht für sich, losgelöst und getrennt von allen seinen Inhalten nur als abstrakter Existenz haben.

Zum anderen kann aber der Wille durchaus auch eine Distanzierung von einzelnen wie besonderen, aber durchaus allen Inhalten vornehmen. Das kann zunächst aber noch die Negation von bestimmten Inhalten sein, bliebe insofern – wenn auch als bis zu allseits negativ – bestimmter inhaltlicher Wille. Wenn der Wille sich allerdings von allen seinen Inhalten löst, als auch von allen nochbestimmten Negationen, dann bleibt auch vom Willen als Willen kaum mehr etwas übrig, er beschränkt sich damit in einer Weise, dass er sich selbst widerspricht. Eine Beschränkung des Willens auf sich selbst als Wille ohne bestimmten Willensinhalt, als Wille nur zum Willen, als einziger und Selbstzweck getrennt von allem Bestimmen-wollen seiner selbst, das ist eine leere Angelegenheit, so ein Wille will letztlich nichts.


Dass diese Art abstrakter Wille für sich nichtig und leer ist und sei muss, gesteht Hegel nicht direkt ein, kann aber mit Bezug auf den Zusatz zu Rph§63 – also im Vorfeld seiner Entfaltung des abstrakten Willens – ihm gegenüber vorgebracht und reflektiert werden. Seine Argumentation zum abstrakten Willen zeugt aber auch von einer impliziten Bekräftigung dieses Urteils in Bezug auf den abstrakten Willen: Wenn der abstrakte Wille für sich schon Wirklichkeit hätte, wäre seine Willentlichkeit in der Beschränkung auf ein und eben dieses Etwas seiner selbst abgeschlossen. Die Beschränkung auf sich selbst als Willen ist für sich aber (auch nach Hegel noch) leer und ohne Wirklichkeit, sonst wäre die Frage nach ihrer Wirklichkeit in etwas anderem als in der Bestimmtheit dieses besonderen Willens obsolet.


Diese Geistesleistung der Hinwendung des Willens zur Unendlichkeit, aber deshalb auch Leere seiner selbst befindet und formuliert Hegel bei der rechtlichen Person als Inbegriff der Freiheit:


„Der an und für sich seiende Geist unterscheidet sich dadurch von dem erscheinenden Geiste, daß in derselben Bestimmung, worin dieser nur Selbstbewußtsein, Bewußtsein von sich, aber nur nach dem natürlichen Willen und nach dessen äußerlichen Gegensätzen ist(Phänomenologie...), der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich zum Gegenstande und Zwecke hat und so Person ist.“ Rph§35

oder:

„Das Dritte ist nun, daß es in seiner Beschränkung, in diesem Anderen bei sich selbst sei, daß, indem es sich bestimmt, es dennoch bei sich bleibe und nicht aufhöre, das Allgemeine festzuhalten: dieses ist dann der konkrete Begriff der Freiheit.“ Rph§7 Zusatz


Dem Willen selbst und für sich ist so eine Tat der Selbstbeschränkung also durchaus möglich; und es gibt im Recht auch tatsächlich so eine Art Willen, so eine leeres Subjekt. Es mag allerdings schon verwundern, dass diese Selbstaufgabe des Willens nicht nur als einzelner (und nur eigenartiger) und ver-einzelnder Akt vorkommt, als eine asoziale Verrückung des Willens, als sich außerhalb sich selbst als denkendes Subjekt und auch der denkenden Menschengemeinschaft stellend, ein Willensakt, der als solches dann wohl eher zufällig zu vernachlässigen wäre. Diese Tat der Abstraktion des Willens erlangt vielmehr Wirklichkeit als allgemeines gesellschaftliches Phänomen, und erlangt darüber hinaus in dieser Abstraktion den Status einer wesentliche Substanz von Gesellschaftlichkeit: Rechts-Subjektivität. Das verlangt nach Erklärung.


Dass die Freiheit der Menschen ausgerechnet dieses dürre An-und-für-sich des Willens vorstellen soll, ihre Bestimmtheit einzig und allein sein inhaltsarmes Bestimmen-wollen, kann schon aufmerken lassen: Diese Freiheit ist verdächtig substanzlos. Dennoch oder gerade damit: So ein leeres (sich) Bestimmen-wollen kann aus sich heraus gerade nicht darin münden, etwas zu müssen. Notwendigkeit kann kein Resultat des Wollens sein, weder zu seiner Abstraktion von sich, noch von da zum Eigentum. Das gesteht Hegel sogar ein, nämlich darin, dass er diesen Willensakt der Abstraktion von sich, Personsein, und ihre Hinwendung zum Eigentum als historische Errungenschaft (vgl. M82) kennzeichnet, zu der sich die Menschen wie der Mensch sich erst durchringen mussten. Wäre es nur eine selbstverständliche Angelegenheit des Willens und seiner Natur, müssten es die Menschen für sich schon früher verfolgt und vollbracht haben. Bzw. umgekehrt ist die Frage aufgeworfen, welches historisch besondere empirische Subjekt sich denn diese Sorte Freiheit abnötigt und womöglich noch selbstbewusst zu ihr steht als seine?

Oder auch: Welche Zeitläufte (oder „soziale Praxen“ M95) fasst die Philosophie da in Gedanken?



2. Gibt es eine logische Folgerung aus der Person? Warum Eigentum?


Eigentum ist von Hegel gefasst als nackte Subjekt-Objekt-Beziehung, als (Willens-)Bezug eines abstrakten, substanzarmen Subjekts auf eine ebenso inhaltsleere Sache, diese sich zuordnend. So stellt sich in der Tat die rechtliche Beziehung namens Eigentum dar. Aber: Kann dieses Verhältnis aus der abstrakten Person gefolgert werden, aus ihren Bestimmungen?

Hegel stellt dieses Verhältnis nicht nur an solches, sondern als logische Folge dar: „Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben ...“ (Rph§41).

2.1. Dass so ein nacktes Subjekt mit sich nicht im reinen und nicht in sich abgeschlossen sein kann, sondern einer „äußeren Sphäre“ bedarf, will Mohseni einerseits schon einleuchten (M50ff).

Insbesondere der Schluss von der Person auf das der Person „unmittelbar Verschiedene und Trennbare“, ist für ihn immerhin begrifflich nachvollziehbar, gerade die logikphilosophische Bescheidung Hegels auf dieses zur Person rein negative.


Mohsenis Wohlwollen gegenüber Hegels Konstruktion kann ganz allgemein und durchaus im Rahmen der Hegelschen Bestimmungen geltend gemacht werden: Die Person als abstraktes Subjekt, bietet – gerade wie Hegel sie fasst – in sich keinerlei Übergang zu nur irgendetwas, weil sie ganz selbstgenügsam für sich (bestimmt) ist. Der in ihr statthabende, sie allein ausmachendeWille(nsinhalt) ist statisch auf sich selbst bezogen, ein Movens über sich selbst hinaus ist keine Qualität dieses Willens, eine weiter treibende Dynamik ist in ihm nicht vorhanden. Hegel hebt ja als entscheidende Bestimmung des Eigentums hervor, dass die Person da gar nicht über sich hinaus greift, sondern gerade bei sich ist und bleibt, bezieht sie sich doch im Gegenstand als Sache nur auf sich selbst.

Also ist auch die Folgerung eines willentlichen Bezugs dieser Person auf etwas, was sie selbst nicht ist, aus diesem selbstbezüglichen Willen heraus nicht möglich.

Selbst wenn man akzeptiert, dass diese Bezugnahme des personalen Subjekts auf das von sich Verschiedene (mehr soll es ja nicht sein) möglich sein und gelten soll, dann könnte das auch ein Bezug auf materielle Dinge, oder die anderen Menschen sein, diese Elemente sind ebenfalls verschieden zur Person, sogar noch verschiedener als die nackte Sache, da sie nicht einmal abstrakt und auch nicht negativ durch die Person bestimmt sind. (Andere) Personen kommen bei dieser beschränkenden Bestimmung des Objekts des abstrakten Willen als Objekt möglicherweise nicht in Frage, da sie substantiell (in der Allgemeinheit oder „Universalität“ seiner bisherigen Bestimmung) wohl eben nicht verschieden von der Person sind.

Wenn aber die Sache genommen wird als ganz in die Bestimmung durch das abstrakte Subjekt Person fallend, dann wären auch andere Menschen zur Sache bestimmbar. Wenn allerdings der abstrakte Wille als allgemeine Bestimmung von Willen gemeint sein sollte, ist auch ein anderer Wille nicht zur Sache zu machen. Allerdings muss man sich dann fragen, wieso das Eigentumsverhältnis zum Menschen für Hegel dennoch nicht nur möglich, sondern sogar notwendig erscheint, soweit es der Mensch selbst ist, der diesen abstrakten Willen fasst. Dieses Eigentumsverhältnis ist für Hegel keineswegs abwegig, obwohl da auch Willenselemente zur Sache gemacht sind, die nicht in den abstrakten Willen fallen. Konsequent wäre letzlich nur der Wille nicht zur Sache zu machen, der selbst abstrakter Wille ist.


2.2. Allzu weit ist es mit dem Bezug des Subjekts auf das zu ihm negative beim Eigentum auch gar nicht her: Soll doch der an-und-für-sich freie Wille im Eigentum ganz bei sich bleiben, im Eigentum letztlich seine eigenen Bestimmungen gegenüber der endlichen Wirklichkeit geltend machen4: Dem Gegenstand in seiner Materialität gegenüber stellt sich die Person also gleichgültig bis negierend, erklärt sie ihn doch zur „Sache“ mit der solitären Bestimmung, als nicht sie selbst doch ihr zugeordnet, reine Ausgeburt ihres Willens zu sein (und erhebt sich damit über die Bestimmung des Gegenstands, was er ist). Die Freiheit, die die Person damit gewinnt, ist so arm und leer wie ihre eigene Substanz. Der damit manifestierte Zweck ist einer dem Menschen als Menschen wie auch der „ Absicht des Subjekts“ (M79/81) äußerlicher. Selbst wenn er als „Vergegenständlichung von Freiheit wahrgenommen“ (M75) wird, muss wegen der Nichtzweckhaftigkeit des Eigentums im Willenshaushalt des Menschen eine Relativierung bis Widerprüchlichkeit im Willen der Menschen dabei festgestellt werden.


2.3. Andererseits hegt auch Mohseni dann seine Zweifel, wie dieser Schritt zum Eigentum logisch vonstatten gehen soll: „Warum sollte das Recht, ihren Wille in Sachen zu legen, der substantielle Zweck der Person sein?“ (M57). Und er konstatiert (als Zitat von Hegel, M58): „´daß die Richtung des Willens auf Etwas´“ ausdrücklich „´in der abstracten Persönlichkeit als solcher noch nicht enthalten´“ ist.

Mohseni setzt in seiner „zweiten Lesart“ des Sachverhalts dagegen, dass die (logische) Bewegung dafür auch gar nicht vom abstrakten Willen ausgeht, sondern umgekehrt: „Sachen erhalten zu ihrem substantiellen Zweck den Willen von Personen“ (M59)

Diese Sichtweise nimmt zwar Abstand von der Person als Primus und Motor der Eigentumsbeziehung, und folgert vielmehr aus der Qualität der Sachen, dass sie dem Willen der Personen, deren Zwecken unterworfen sein müssen: „hat zur Wesensbestimmung,... seine Bestimmung von außen erhalten zu müssen.“ (M61). Gegen Hegel und gegen seine Bestimmung der Person als inhaltlichem (und auch begrifflichem), wenn auch nur rechtlichen Subjekt gegenüber dem sachlichen Ding, ist so die Sachlichkeit der Nichtperson zur treibenden Notwendigkeit hin zum Eigentumsverhältnis erklärt.


Dagegen gibt es eine ganze Reihe von Einwänden:


  • Nachdem die Person in sich keine Notwendigkeit hin zum Eigentum in sich trägt, soll ausgerechnet die Sache diese Notwendigkeit enthalten, das Moment, deren einzige Bestimmung (von Seiten Hegels) darin besteht, Nicht-Person zu sein. Für beide, diesen qualitätslosen Nichtwillen wie schon für die eindimensionale Person, gilt aber, dass sie in sich gar nichts enthalten, das eine Folge über sich selbst hinaus nach sich ziehen kann.


  • Darüber hinaus haben auch materielle Dinge in ihrer Naturgegebenheit die von ihnen allein geforderte Nicht-Zweckhaftigkeit „in sich selbst“. Sollte allerdings der Sache als nunmehr primärem Moment mehr Qualitäten zugestanden werden als Nichtwille zu sein (wie etwa den materiellen Dingen), dann ergibt sich ebenfalls kein Bezug eines mit Willen begabten Subjekts, diesen Gegenstand zu sich ins Verhältnis zu setzen, schon gar nicht in der bestimmten Art und Weise, wie das Eigentumsverhältnis gestaltet ist.


  • Damit erhebt sich umgekehrt die Frage, ob nicht doch die naturgegebenen Dinge, wie auch eher der Wille der Menschen mit ihren materiellen Interessen als verfügender Wille für diese Zweckbestimmung infrage kommt, statt der richtungslose abstrakte Wille der Person.


  • Mit der Umkehrung der logischen Bewegung, jetzt ausgehend vom Gegenstand hin zum Verhältnis eines Subjekts zu diesem Gegenstand haben wir (mit dieser Bestimmung des Willensverhältnisses Eigentum) ein Verhältnis, wo das Subjektsein des (damit nur noch angeblichen) Subjekts umfassend negiert ist. Die Art Willen, die sich da vorgestellt wird, ist einer, dessen Inhalt in keiner Weise mehr in ihn fällt, sondern ganz vom ihm äußerlichen Gegenstand vorgegeben ist.


  • Zudem hat die Sache Mensch, auf die die Person nach Hegel ebenfalls so nüchtern abstrakt Bezug zu nehmen imstande ist wie auf zwecklose Dinge, für sich durchaus Wille und Zwecke. Der Willenshaushalt der Menschen erschöpft sich auch nach Hegel nicht im abstrakten Willen! Allerdings geht die tatsächliche Bezugnahme auf den Menschen in einem Eigentumsverhältnis durchaus so vonstatten, dass (auch in diesem Fall) die vorhandenen Zwecken ignoriert werden. (siehe 3.2.)



2.4. „ … um als Idee zu sein“


Allerdings ist der Nachsatz von Hegel zu bedenken: Sollte Hegel da etwa überhaupt gar keinen Übergang von den Bestimmungen der Person beanspruchen? Ist das Personsein etwa nur als punkthafter Aspekt, als eine (der nur verschiedenen) Form(en) eines dieser Person doch selbst äußerlichen Drangs nach Freiheit vorgestellt? Allerdings beanspruchen die begrifflichen Momente bei Hegel nicht nur reihend aufgezählt zu werden, sondern immer inhaltlich jeweils in sich Momente der Formentwicklung zu jeweils dem Folgenden darzustellen. Dieser Stellenwert sowohl der Person als auch der Sache wie auch ihr Zusammenschluss im Eigentum wäre damit obsolet gemacht!


Umgekehrt: Warum soll sich die Idee nicht mit der Verwirklichung in der Person begnügen, darin Idee sein und bleiben? Wenn man also sagt: Wie jeder Wille, so strebt auch dieser Wille nach Verwirklichung, danach, nicht nur subjektiver Geist zu bleiben, sondern objektiv zu werden, sonst ist er kein Wille („um als Idee zu sein“; subjektiver Geist, der nicht nach Verwirklichung strebt, ist etwa der Begriff). Auch damit gewinnt aber die Objektivierung der Person keine inhaltliche Qualität, nicht einmal die, negativ nur nicht sie selbst zu sein. Es ist auch damit kein Mangel am abstrakten Willen zum Willen feststellbar, der auf anderes (mit oder ohne weitere Bestimmung) verweisen könnte. Somit ist auch damit keine logische Notwendigkeit für den Übergang zum Eigentum vorhanden!



3. Weitere Elemente der Unstimmigkeit der Hegelschen Rechtssystematik


3.1. Das Person-Sein am Menschen – die „Personhaftigkeit“ (M 107)


Einerseits soll die Person nichts individuelles an sich haben: „Das was die Person zur Person macht, ist ja gerade die denkende Loslösung von jeder vorgefundenen Bestimmung“, was gleichbedeutend damit sein soll, „dass die Person als Person von einander nicht unterschieden ist“ (M106)

Andererseits soll dennoch gelten: „Jeder Mensch, der sich auf diese abstrakte Weise denken kann, verfügt über ´Person-Haftigkeit´´Persönlichkeit´“ (M107)


Hegel stellt diese Bestimmung eines Menschen zur Person als Konsequenz der Person vor: „Die Person hat als der unmittelbare Begriff und damit auch wesentlich einzelne eine natürliche Existenz...“ (R§43, M119). Er behauptet damit eine „notwendige raum-zeitliche Individuation des abstrakten Selbstbewusstseins in einem einzelnen lebendigen organischen Körper“ (M121). Allerdings folgt dieses Anliegen Hegels, den „Skopus der ´anzueignenden´ (zu) spezifizieren“ (M119) nicht dem bis dahin entwickelten begrifflichen Inhalt weder der Person noch der Sache.


Diese Exemplifikation des abstrakten Willens im realen Menschen ist nichts, was sich aus dem abstrakten Willen notwendig ergibt, selbst wenn umgekehrt dem Willen des Menschen nicht nur die Fähigkeit, sondern sogar die Notwenigkeit zugeschrieben wird, sich zum abstrakten Willen zu entwickeln, wie Hegel es sieht. Wenn Person-sein die Abstraktion von aller Individualität sein soll, kann die vorrangige Festlegung auf individuelle Menschen („Exemplifikation“) nicht daraus resultieren.

3.2. Das Eigentum am Menschen – der Mensch als Sache


Weiter soll nach Mohseni „Damit ... die Exemplifikation der Persönlichkeit begrifflich an den Körper des Menschen geknüpft“ sein. Die „Unmittelbarkeit“ auch des Körpers ziehe es nach sich, ihn (wie alle anderen Gegenstände der Welt) „als so ein raumzeitliches Medium“ der „Respektierung des Willens“ (alle M113) zu nehmen, also zur qualitätslosen Sache zu machen.

Das ist zumindest in seiner Beschränkung auf den Körper des Menschen nicht einleuchtend. Denn wenn der individuelle Mensch doch zur (ersten) „Sache“ bestimmt sein sollte, kann da nicht nur der Körper, sondern müssen auch seine besonderen Geistesmomente zur Sache erhoben werden, da die Person auch von individuellen Denk- und Willensinhalten abstrahiert, und sich zu diesen im Eigentumsverhältnis stellt (M122: „Dem abstrakten Ich ist selbst der besondere Gedanke an mich … äußerlich.“)


3.3. Begriff und Wirklichkeit


Des Weiteren bringen Mohseni vor, dass „´Notwendigkeit des Fortgangs´ auf der Ebene der Begriffsentwicklung …, nicht aber auf die ihr entsprechende ´Reihe von Gestaltungen´“ (M115) gelten kann, dass also etwa die Wirklichkeit des Eigentums und des Privateigentums ( im Bezug auf andere Menschen) keineswegs eine Notwendigkeit der Person sei, sondern ein „soziales Geltungsverhältnis, das Hegel als geschichtliche Errungenschaft versteht“ (M130). Für Mohseni gilt da die Unterscheidung, dass „begrifflicher Entwicklung und empirischer Vorstellung“ (M61f) nicht identisch sind. Es mag zwar stimmen, dass die begriffliche Entwicklung nicht mit den empirischen Erscheinungen beginnt, aber sie beansprucht durchaus da zu enden, sprich: Dass das vorab dargestellte wesentliche Moment letztlich zu den empirisch vorfindlichen Momenten (wenn auch nicht in ihrer einzelnen Besonderheit) hinführt, dass gerade mit der Entwicklung des Begriffs die Erscheinungen als dessen Wirklichkeit nachgewiesen sein wollen, als eben Erscheinungen dieses bestimmten Wesen.


3.4. Rechtssubjekt und Recht des Menschen


Mohseni stellt auch die Frage: „... wieso Hegel anschließend auf ein Recht des Menschen schließen kann“ (M61), „warum nicht einfach bei Person bleiben“(M63).

Dass mit Person und Mensch zwei getrennte Sphären vorliegen, deren Berührung und gegenseitige Beeinflussung rätselhaft bis fraglich sind, wird hier schon zur Kenntnis genommen und gebracht.

Die vorgestellte erläuternde Unterscheidung: „Mensch nimmt in Besitz, hat Eigentum – als denkender Mensch“ (M63) ist aber nicht nachvollziehbar, ist doch schon der Mensch generell, auch der, der materiell mit der Welt und seinen Mitmenschen umgeht, ebenfalls denkender und darüber wollender Mensch. Es bleibt dabei: Was da gedacht (und gewollt) wird, die besondere Qualität des Geistigen muss der springende Punkt für die Rechtlichkeit sein.


Dass die Menschen in der Tat die Abstraktion zur Person leisten können („das zum abstrakten Selbtbewusstsein fähige empirische Subjekt“, M70) und offensichtlich auch wollen, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Damit ist umgekehrt aber weder eine Notwendigkeit hin zum abstrakten Subjekt erschlossen, noch die mögliche Beschränkung auf das primäre Personsein und seine Rechtlichkeit vom Tisch. Gerade wenn man – mit Hegelweiss, dass Personsein und Eigentum von den (empirischen) Menschen nur als Mittel genommen sind, und nur die Systematik von Hegel es als Zweck für sich erkennt und beurteilt, ist die Frage, warum es die Menschen praktizieren, umso dringlicher und unabweislicher geworden. Hegels Grund des Willens und sein angeblicher Fortschritt zum abstrakten Willen und weiter zum Eigentum kann ja (auch nach Mohsenis und Hegels Dafürhalten) nicht der Grund der einzelnen Menschen sein ...


Die Verschiedenheit dieser zwei Arten von Subjektsein bringt man nicht zu Verschwinden, indem man dem Subjekt zwei Möglichkeiten „nach denen das Subjekt sich selbst betrachten kann“ (M76) von außen zuordnet. Der abstrakte Wille, das abstrakte Subjektsein ist doch gerade von Hegel als getrennt vom individuellen Menschen gefasst und ausdrücklich nicht nur ein simples „Selbstgewahrwerden“ (M76) des Willens bei seiner jeweils besonderen Tat.

3.5. Rechtssubjekt und Gesellschaft


Gegen die Vorstellung von etwa Theunissen, dass Hegels Rechtsphilosophie „individualitisch“ geprägt sei und das „zentrale Prinzip wechselseitiger Anerkennung“ (M13) fehle, macht Mohseni geltend: „gesellschaftliche Anerkennung geht dem abstrakten Subjekt voraus“ (M13 + M37), „Die Subjekte der Rechtsphilosophie erkennen einander als freie Individuen an“ (M104).

Es mag zwar sein, dass die Anerkennung als Subjekt/denkender Mensch vor der Abstraktion zur Person, also als Akt der vorrechtlichen Sphäre in der Tat gegeben ist. Diese Anerkennung als denkender Mensch allgemein taugt aber nach Hegel nicht zu Kreation und Vollzug der Art Gesellschaftlichkeit, auf die es nach Hegel im Recht ankommt. Die Gesellschaftlichkeit, die Hegel im Recht vorzufinden meint, ist im Gegenteil eine jenseits aller bewussten Individualität und auch aller bewussten gesellschaftlichten Willensgebung.

Die Abstraktion zur Person selbst ist als Selbstbezug des Willens für sich aber auch keine gesellschaftliche Tat in dem Sinne, dass da auf die anderen Menschen Bezug genommen ist. Wie auch die gesellschaftliche Anerkennung als dieses abstrakte Subjekt damit gerade noch nicht gegeben ist. Diese erfolgt getrennt von der Anerkennung als denkender Mensch und nachgeordnet der Abstraktion zur Person erst im vertraglichen Bezug auf andere Menschen und in der Setzung des Rechts durch den Staat.

Es bleibt gerade mit Hegel dabei: Das abstrakte Subjekt des Rechts ist etwas anderes als (nur) der Mensch, ist allemal nicht der individuelle. Andernfalls wären diese Momente etwa der vertraglichen Anerkennung nicht erst noch zu entwickeln aus diesem abstrakten Willen.


Allerdings: Zur Notwendigkeit, abstrakte Person zu sein, trägt dieser Hinweis gerade nichts bei. Warum sich der Umgang mit Dingen und Menschen nicht schon aus diesem ersten anerkannten Subjektsein als Mensch entwickeln kann, sondern erst einer diesen menschlichen Subjekten äußerlichen Person bedarf, und dann auch noch eines speziellen Verhältnisses zu Dingen, das ist gerade ausgespart ...


Umgekehrt vollzieht sich gerade über die Anerkennnung und Achtung der Person im Vertrag und im staatlich gesetzten Recht die Ver- und Missachtung des dazugehörigen Menschen, wird der andere Mensch zum reinen Mittel für die allein eigene, individuelle menschliche wie auch staatliche Zwecke degradiert.

3.6. Privat-Eigentum?


Mohseni wirft in seiner Betrachtung und Prüfung von Hegels Rechtsphilosophie an verschiedenen Stellen die Frage auf, inwiefern Hegels „Vorschlag“ dazu das „Recht auf Privateigentum … normativ sehr gut fundiert“ (M12, + Kap 3.3.) ist, und damit, ob gegen alle Ausführungen Hegels Gemein-Eigentum nicht ebenfalls als Resultat seiner Darstellung des abstrakten Willens infrage kommt. Wenn, wie oben ausgeführt, aber aus dem so abstrakten Willen, wie ihn die Rechts-Person darstellt, gar nichts folgt, dann ergibt sich da weder ein Eigentum noch ein selbiges privates, und dann eben auch kein Gemein-Eigentum.

Allerdings kann zu Hegels Absage an das gemeinschaftliche Eigentum als Widerspruch seinerseits angeführt werden, dass er selbst die Beschränkung der Person auf den Willen eines einzelnen Menschen gar nicht durchhält, sondern z.B. die Familie in seinem Konzept als eine Person firmiert (u.a. M108, Rph§158). So ein Zugeständnis an die (historische) Tatsächlichkeit des Willens ist aus seinen primären Bestimmungen des Rechts nie und nimmer logisch zu folgern.



4. Eine alternative Notwendigkeit der Rechtssubjektivität5


4.1. Es ist also festzustellen, dass keine der beiden nackten Pole des Eigentumsverhältnisses, weder die Person noch die Sache in sich die Potenz trägt, sich zum Verhältnis der beiden zu entwickeln, mithin in ihnen in keiner Weise die Kraft einer „Begründungsfunktion“ hin zu ihrem bestimmten Verhältnis liegt, noch dass mit ihnen ein logischer Übergang in die Welt der Menschen zu leisten ist. Es gilt auch keineswegs, dass der Mensch selbst notwendig (und nicht nur als gegebenes „geschichtlich errungenes soziales Geltungsverhältnis“, M131) als Träger des abstrakten Willens noch als Sache eines abstrakten Willens zu nehmen ist. Das bedeutet allerdings, dass die rechtlichen Elemente Person und Sache (zu)einander nur (als) gleichgültig und zufällig (bestimmt) sind und sein können. Es sei denn, es finden sich ihnen äußerliche Momente, die sowohl diese ihre Qualitäten der Abstraktheit, mithin ihre Unabhängikeit voneinander und ihre Selbständigkeit gegeneinander, wie auch ihren bestimmten Zusammenschluss in aller Notwendigkeit begründen ...


Immerhin kann und muss man zu Kenntnis nehmen, dass Hegel sowohl mit den Bestimmungen der Person das rechtliche Subjekt in seiner Trennung vom Menschen adäquat erfasst hat: Es ist dieses nüchterne Subjekt, das im Recht in der Tat in dieser Abstraktheit, als einfaches Unmittelbares, als Kern des gesamten Rechts auftritt. Und auch der besondere rechtliche Bezug dieser Art Subjekt auf die Welt als ebenfalls nur nüchterne Sache, das ist das Verfügen, das als Eigentum, getrennt von materiellem wie auch menschlich interessiertem Haben, im Recht statthat.

Hegel, ausgehend vom (freien) Willen, meint das Recht wie die Gestaltungen der (bürgerlichen) Gesellschaft diesem Willen nachordnen, unter ihn subsumieren zu können. Allerdings traut er das dem Willen an sich auch wieder nicht zu, es muss schon ein von allen Inhalten gereinigter Wille sein, der der (bürgerlichen) Gesellschaft gemäß sein kann.


Wenn aber Hegels Primat des abstrakten Willens und seiner aus ihm gefolgerten Sittlichkeit sich nicht bewähren kann (wie von mir behauptet), ist der systematische Zusammenhalt von Wille, abstraktem Willen und bürgerliche Gesellschaft in der von Hegel formulierte Form überhaupt in Frage und zur Diskussion gestellt. Neben einer Gleichgültigkeit dieser Momente gegeneinander ist auch die Möglichkeit einer Umkehrung dieses systematischen Verhältnisses eröffnet. Sollte diese letztere nun zu erweisen sein, kommt dem vormaligen Prinzip von Hegel eine nachgeordnete Stellung zu, Hegels Darstellung selbst allerdings die Bedeutung einer „politischen Theologie“ (wenn auch in ganz anderem Sinn als Siep sie untersucht und befindet).


4.2. Als ein Versuch, den willentlichen Momenten in der (bürgerlichen) Gesellschaft eine nachgeordnete Stellung (systematisch im Sinne Hegels) nach- und zuzuweisen, kann die Marxsche Theorie der bürgerlichen Gesellschaft gelten. Auch wenn das Verständnis der Marxschen Theoriegebäudes durch heillose Debatten gekennzeichnet ist, diesen Anspruch seiner Theorie bringen noch alle seine Vertreter vor. Allerdings taugen die Vorstellungen dieses systematischen Zusammenhangs in der Regel selten zu mehr als zu Bekenntnissen. Zudem will damit kaum jemals ein Urteil über das Recht im Allgemeinen gefällt sein. Vielmehr ist nur eine Beurteilung des Rechts in seiner Besonderheit des bürgerlich einseitigen Interesses beabsichtigt, und ein alternatives, besseres Recht imaginiert und angestrebt.

Selbst wenn auf Marx´ wissenschaftliches Hauptwerk „Das Kapital“ Bezug genommen wird, ist keine inhaltliche stringente Beurteilung des Rechtswillens angegangen; das ist selbst dann der Fall, wenn immerhin die Nichtwillentlichkeit seiner ökonomischen Kategorien zur Kenntnis genommen ist. Auch der Erklärungsversuch des Rechtswillens über den systematische Ausgang von der Ware verliert sich in heillosen Widersprüchen6.


4.3. Es gibt aber in der Systematik von "Das Kapital" nicht nur den Übergang in die menschliche Welt des Willens in der Warenverfügung. Im 3.Band von "Das Kapital" resultieren, letztlich aus der Mehrwertproduktion selbst, in den sogenannten Revenuequellenbesitzern ebenfalls menschliche Subjekte, die sich ebenfalls auf die ökonomischen Gegenstände beziehen wie die schlichten Warenbesitzer. Ihre Art des willentlichen Bezugs auf ihre gegenständlichen Mittel wie deren Weggabe ist aber eine völlig andere als bei der Ware:


Über alle Gegenstände, die Einkommensquelle (und damit Resultat der Verwertung von Wert) sind, kann nicht nur, sondernmuss materiell distanziert und zugleich bleibend wie umfassend, und in diesem Sinn abstrakt, verfügt werden: Das Geld wird da als solches nicht getauscht gegen Gegenstände mit Gebrauchswert, sondern als Geld weggegeben gegen Geld als Zins, mit Anspruch auf vollständige Rückerstattung. Land und Natur wird überlassen gegen Pacht, mit Anspruch auf Erhaltung und Rückgabe. Der Mensch begibt sich für Geld unter das Kommando des Unternehmers und erhält sich nach Gebrauch und periodisch zurück für sein eigenes Leben. Selbst der Unternehmer legt nicht selbst Hand an seine Produktionsfaktoren, sondern ermächtigt den lebendigen Produktionsfaktor Lohnarbeiter, an ihnen praktisch tätig zu werden, damit der Produktionsprozess in Gewinn resultiert.

Die materielle Verfügung und der darin willentliche Umgang muss bei diesen Einkommensquellen von einer reinen Willensverfügung sich scheiden und gerade anderen überlassen sein, und nur darin und damit sind sie Revenuequellen. Soweit über dieselben Gegenstände (Geld, Natur, Mensch ...) konkret verfügt wird (was ja auch möglich ist, da sie Gegenstände sind), sind sie als dieselben Gegenstände gerade keine Revenuequellen. Die abstrakte Verfügung ist hier bei den Revenuequellen getrennt von materieller Verfügung und notwendig eine für sich besondere Verfügungsweise. Diese Art von Verfügung wird initiiert und erhält sich mit der materiellen Transaktion des Gegenstandes als reines Willensverhältnis zum Gegenstand als seinem: Verleih. In diesem Willensakt der Leihe wächst das Verhältnis auch über die Robinsonade von isolierter Verfügung hinaus, und gewinnt im Vertrag darüber den Status eines gemeinsamen, also gesellschaftlichen Willensverhältnisses.

4.4. Allerdings macht ein Verleihakt zwar ein distanzierendes Verfügungsverhältnis, aber noch keineswegs generell und per se ein abstraktes, von aller individuellen Besonderheit gereinigtes Subjekt erforderlich. Es kann immer noch der Mensch als Mensch sein, der über Gegenstände wie etwa Arbeitsprodukte, aber auch Geld oder Natur zunächst materiell verfügt und sie dann verleihend aus der Hand gibt. Diese noch mögliche menschliche Subjektivität gilt aber nicht für einen solchen Bezug auf den Menschen selbst, eben für die Einkommensquelle Mensch.

Als Subjekt der Lohnarbeit verrichtet der Mensch Arbeit in ihren natürlichen Prozessen, er vollzieht diese aber als Dienstbarkeit für den Unternehmer, unter seinem Kommando, als dessen Mittel. Doch auch in diesem Dienst und gegenüber dem ihn nutzenden und über ihn verfügenden Unternehmer bleibt der Lohnarbeiter Subjekt.

Auch bei der Revenue Lohn liegt (entgegen den Vor- und Darstellungen von Marx und seinen Nachfolgern7) ein Verleih vor.

Allerdings muss bei einem Verleih der Gegenstand dieser Transaktion anders gefasst werden als beim Warentausch, will man den Inhalt der Lohnarbeit als doch Verkauf der Arbeitskraft mit der anderen Transaktionsform in Einklang bringen und so gerade erhalten. Ein Verleih der Arbeitskraft kommt wie ein Verleih auch der Arbeit (oder auch ein Verkauf der Arbeit) für die gefragte Transaktion nicht in Frage.

Bei der Lohnarbeit wird vielmehr einerseits der ganze Mensch, der Mensch in seiner körperlichen und geistigen Gesamtheit als verliehen genommen wird. Gerade deshalb muss andererseits auch eine singuläre, vorbehaltliche wie unbedingte Ausnahme davon gelten: Der abstrakte Wille zu diesem Menschsein als Eigenem aber Weggegebenen muß möglich sein, von daher muß ein abstraktes Willenssubjekt dieses ihm zugeordneten Gegenstandes Mensch von dieser Transaktion ausgenommen sein. (Entgegen der nur möglichen Exemplifikation der Person im einzelnen Menschen ist dieser umgekehrte Fortgang einer der Notwendigkeit.)

In diesem Verleih des Menschen, beim Lohnarbeiter, ergibt sich also eindeutig und unumgänglich diese substanzielle Abstraktheit eines Subjekts: Der Lohnarbeiter muss, will er sich als ganzen Menschen verleihen, neben sich als Mensch ein ideelles Subjekt ausbilden, das von seiner menschlichen Natur Distanz nimmt und sich gleichgültig zu ihr stellt.

Und umgekehrt ergibt sich der Mensch als erste Sache sowie als Persönlichkeit durch die Tat der Abstraktion von und zugleich Einheit mit sich selbst.


4.5. Erst so ein von seinem besonderen Menschsein (als primären Gegenstand seines Verfügens) und von dessen materiell wie zeitlich sich immer ändernder Substanz abstrahiertes Subjekt kann überhaupt ein rechtliches Subjekt darstellen, das mit sich identisch ist und bleibt, und dem dann Rechte wie Pflichten in aller Verbindlichkeit zuordenbar sind. Erst so ein nacktes Subjekt kann – als kleinster gemeinsamer Nenner jedweder Subjektivität – in gleicher Weise zugleich Subjekt jedweden Gegenstandes wie anderer Revenuequellen und auch der Waren über alle Fährnisse der Zeit sein. Diese mit dieser Sorte Subjektivität gegebene Gleichgültigkeit gegenüber den Gegenständen, über die verfügt wird, macht diese Gegenstände wiederum erst zur beliebigen – und damit erst rechtlich handhabbaren – "Sache".

Und auch nur so ein qualitätsreduziertes Subjekt kann sich so umstandslos repräsentieren lassen in gesellschaftlichen Verbänden, Institutionen und politischen Parteien bis hin zum Staat. Diese Rechtssubjekte vertretenden Instanzen vermögen dann zurecht als eigene, wenn dann auch nur mehr "juristische" Personen aufzutreten.


Und auch wenn sein so abstrakter Wille in diesen Instanzen eine Verselbständigung vollzieht, bei aller dann auch verpflichtenden Qualität des Rechts bleibt dem Menschen mit dieser Art Subjekt im Recht eine Willentlichkeit erhalten, eine Sphäre der Freiheit, eine Möglichkeit der Wahl: Das Recht, etwa zum Eigentum, kann als Angebot wahrgenommen werden oder auch nicht; und selbst ein Verstoß gegen ein im Recht formuliertes Gebot wird – wenn auch moralisch geächtet – in der Rechtsdurchführung nicht verhindert, sondern geahndet.


Willensbezug besteht von Seiten solcher Subjekte dann allemal nicht mehr zwischen Menschen als ganzheitliche Individuen, schon gar nicht mit bewusst gesellschaftlichen, und darin etwa strittigen Inhalten, sondern notwendig einerseits nur von Seiten der abstrakten Person auf die Sache, dann – wenn auch hauptsächlich über die Sache – auch zwischen Personen. Damit sind diese Subjekte einander so gleich wie gleichgültig und dennoch fremd, wie wir es bei rechtlichen Subjekten und ihren Beziehungen vorfinden, und wie sie dann (im erweiterten Recht) von Staats wegen anerkannt und materiell geltend gemacht sind und sein wollen.


4.6. Resumée


Der Wille, wie er in seiner besonderen Abstraktheit im Recht vorliegt, stellt sich damit als lediglich gefolgerter dar; und zwar nicht aus dem Willen selbst, sondern aus etwas was dem Willen grundsätzlich schon deshalb enthoben ist, als es in seiner Substanz nicht gewusst ist! Die vorgebliche und allseits so für wahr genommene Unmittelbarkeit des abstrakten Willens entpuppt sich gerade in ihrer Gegebenheit als doch vermitteltes Moment. Die Substanz des dennoch Willensakte vorstellenden abstrakten Rechts erweist sich damit als in sich widersprüchlich: Der abstrakte, also an und für sich freie, Wille steht zu dem Begriff des Willens in Gegensatz. Die mit diesem Willen einhergehende Freiheit der Menschen ist so einfach wie umfassend infrage gestellt! Anders und gemäß Hegel ausgedrückt: Die Rechtssubjektivität ist schon in ihren Grundmomenten gerade keine Verwirklichung des freien Willen, das Recht ist nicht die durchgeführte Idee der Freiheit, vielmehr – und das geht über die simple nur negative Ablehnung der hegelschen Position hinaus – die Durchsetzung eines dem Willen äußerlichen Begriffs, des Begriffs des Heißhungers nach Mehrarbeit.


1M19: „Enteder es gelingt die ´immanente Entwickelung einer Wissenschaft, die Ableitung ihres ganzen Inhalts aus dem einfachen Begriffe´ oder es ´verdient eine Wissenschaft wenigstens nicht den Namen einer philosophischen Wissenschaft´ (R §279 A).“

2 M28: „in ihrem notwendigen...Zusammenhang“ „generiert sich dieser holistische Zusammenhang von Grundbegriffen … von selbst, als er eben in der aufzeigbaren Notwendigkeit der wechselseitigen Referenz der Grundbegriffe begründet ist“, auch M38: „der eigenen immanenten Entwickelung der Sache zuzusehen“ Rph§2. Mohseni selbst scheint zu diesem Verfahren der Selbstentfaltung des Begriffs allein und für sich nur ein begrenztes Zutrauen zu haben, hält es vielmehr für erläuterungsbedürftig und -fähig durch etwas anderes, nämlich nur Ähnliches, als den bestimmten Begriff des Rechts selbst: Die „Strukturidentität“ von „Begriff“ und „Ich“ (M30) soll für ein Verständnis der Hegelschen Entwicklung des Rechtssubjekts hilfreich sein.

3„Ein Wille, der … nur das abstrakt Allgemeine will, will nichts und ist deshalb kein Wille. Das Besondere, was der Wille will, ist eine Beschränkung, denn der Wille muß, um Wille zu sein, sich überhaupt beschränken. Daß der Wille etwas will, ist die Schranke, die Negation. Die Besonderung ist so das, was in der Regel Endlichkeit genannt wird.“ Rph§6 Zusatz.

4 M66 und Rph§22: „Der an und für sich seyende Wille ist wahrhaft unendlich, weil … seine gegenständliche Äußerlichkeit, das Innerliche selbst ist.“

5 Diese systematische Notwendigkeit der rechtlichen (Willens)Momente wurde von mir erarbeitet und formuliert zwar mit ungefährer Kenntnis von Hegels anderem Vorschlag dazu (vgl. Harald Haslbauer: Eigentum und Person. Begriff, Notwendigkeit und Folgen bürgerlicher Subjektivierung, Münster 2010). Eine interne Widerlegung und Entwertung von Hegels Erklärung des Rechts war für mich zu Beginn auch nicht intendiert noch absehbar. Sowohl Hegels Systematik von logischen Notwendigkeiten als auch mein eigener (von ihm entlehnter) Anspruch verlangt aber den Ausschluss des jeweiligen anderen. Die eine Erklärung hat also die jeweils andere zur nachrangigen, nur vermittelten zu machen, sonst ist sie als wissenschaftliche Erklärung nichts wert ...

6 Vgl. mein Buch, sowie ausführlich zu Paschukanis: http://www.eigentum-und-person.de/8.html

7

  • Der von Marx in seiner Systematik favorisierte Beginn bei der Ware lässt ihn eine Wareneigenschaft auch bei der Lohnarbeit historisch vorfinden. Verkauft wird demnach nicht die Arbeit selbst, sondern nur die Arbeitskraft, die Möglichkeit zur Arbeit, als eine ideelle Vorwegnahme der tatsächlichen Arbeit, die Arbeit prospektiv als Noch-nicht.

  • Diese Lösung eröffnet Marx zwar den Fortgang zur Mehrwertproduktion, und wird von seinen Nachfolgern durchgehend übernommen. Sie enthält aber in sich offensichtlich Ungereimtheiten: Die ergänzende Kennzeichnung dieser Art Verkauf als einen „auf Zeit“ lässt schon aufmerken, ist ein solcher dochnur eine andere Bezeichnung für Verleih, ist inhaltlich als Transaktion ein Verleih.

  • Darüber hinaus enthält ein Verkauf (von Arbeitskraft noch) kein Element der Begrenzung des verkauften Inhalts: Es kann die Arbeitskraft auf Lebenszeit, aber auch die des Tages gemeint sein; ihre zugrundeliegende Substanz, der lebendige Mensch, ist von dieser Abmachung gänzlich unberührt. Der Verleih enthielte dahingegen sowohl eine Zeitdimension, als auch die dezidierte Beschränkung auf den Ge-brauch unter (prinzipiellem) Ausschluss des Ver-brauchs des verliehenen Gegenstandes.

  • Letztlich ist für die klärende Fassung der Transaktion als Verleih noch anzuführen, dass die Systematik von Marx selbst alle anderen Revenuequellen zu eben solchen werden lässt durch einen Verleih eines Gegenstandes und darin Verkauf ihrer Kraft: Verwertungskraft beim Geld und Naturkraft des Bodens. Nur beim Gegenstand der Transaktion des Arbeiters wird von Marx wie seinen Nachfolgern eine für sich unverständliche Ausnahme auf den Verkauf einer Kraft gemacht.