HH:
(vorläufiges) Manuskript zu „Eigentum und Person“

F:

Eigentum drückt ein Verhältnis aus zwischen einem „Ding“, das sich im Eigentum von jemand befindet, und dem Eigentümer, der sein ausschließliches Verfügungsrecht über das "Ding", gegen seine Mitbewerber um „gesellschaftliche Verfügungsgewalt" in Anschlag bringt.
Das schließt die Möglichkeit der vorübergehenden Überlassung ein, Eigentum ist also ein Rechtsverhältnis. "Person" nennt man den Träger dieses Rechts.

Dabei ist unterstellt, daß die durch einen Staat (Gewaltmonopolinhaber/Nutznießer) eingerichtete Konkurrenz der Bürger, Reichtum (immer mehr gesellschaftliche Verfügungsgewalt) für den Staat hervorbringen, also von den Produzenten wegnehmen, soll.

Für diesen Zweck ist das Eigentümerdasein der Bürger die zweckmäßige Form, weil alle Eigentümer darin gleichermaßen die Perspektive als Recht erhalten, sich als Produzenten des wegzugebenden Reichtums zugleich mehr oder weniger gut (wie gut ist dem obersten Rechtssubjekt egal) von diesem abhängigen Dasein selbst erhalten können und darin einen Grund für ihre Zustimmung zum System haben. Der einzige Qualitätsunterschied zwischen Den „nur Selbsteigentümern" und den „auch Kapitaleigentümern" ist daher ein solcher der sich eben am speziellen Inhalt des Eigentums bemerkbar macht und insofern erwünschte Konsequenzen hat, als Recht seiner Form nach gerade identisch ist: Gleichheit vor dem Gesetz - produziert natürlich „Armut und Reichtum", soll es auch! Eigentum ist eben genau dieses so nützliche Rechtsverhältnis, ohne Inhaltsangabe der Art des Eigentums. Deshalb kann es sich auch nicht an der Lächerlichkeit irgend eines Inhalts blamieren z.B., daß der Eigentümer bloß sich selbst besitzt und das auch noch sein Eigentum nennen darf.

Eigentum und Verkauf oder Vermietung (Verkauf ohne Weggabe des Inhalts) des Eigentumsinhalts hat nicht ureigentlich immer nur etwas mit dem weggeben eines Gegenstands zu tun.

Aus dem Tausch ergibt sich zunächst einmal überhaupt keine Ausbeutung, sondern aus dem durch Staatsgewalt abgesicherten Rechtsverhältnis zwischen den „in bekannter Weise ungleichen" (s.o. Kapital und Arbeitsvermögen) Eigentümern.

Der Bürger der sich in seiner evtl. "miesen Lage" den Reim darauf macht, daß er sieh eben als Eigentümer, der er ist, worüber er sich freut, weil er die Ideologie dazu gefressen hat, daß er Das soll, besser durchsetzen muß, fragt sich nicht nach den Verhältnissen und deren Gründen,  sondern danach, ob er hinter der nächsten Ecke eins auf den Deckel kriegt, wen er nicht funktioniert und ob es eine "Chance" gibt durchzukommen. Da war nämlich immer schon vor ihm einer da, der alles geregelt und für sich vorteilhaft eingerichtet hat: der Staat! Insofern ist seine (Bürger) Lage zugleich Ergebnis des Wirkens von Staat und Kapital (nicht des Kapitalbegriffs) und natürlich - als Verlängerung negativ gedacht - dessen, daß von ihm, dem Bürger, keine außerhalb dieser Bedingungen liegenden Gründe für seine Lage mehr gesucht, und auch nicht mehr gefunden, ja sogar geleugnet werden. Das ewige „Wir" und "man muß doch/man kann doch nicht einfach" entscheidet oftmals vorab schon über die Qualität weiterer Begründungen. Es gibt eben keine Notwendigkeiten fürs Denken, weder fürs falsche, noch erst recht nicht für richtige Schlußfolgerungen. Die Propaganda von "Freiheit und Eigentum" trägt ihren Teil dazu bei, daß ständig angebotenes ideologisches "Wissen" immer wieder eine gute Voraussetzung für falsche Schußfolgerungen bildet (siehe auch: „Bildung"!).

Welche Frage bleibt ungeklärt? Wo war noch ein Problem mit, dem Eigentum und/oder der Person?


HH:

1.  W a s  ist Eigentum ?

Eigentum ist (entgegen Deinen Einlassungen dazu) weder ein allgemeines Verhältnis noch nur   i r g e n d   ein Verfügungs-Verhältnis zwischen Sache und Eigentümer, sondern ein besonderes: Es ist immer und nur abstrakt, also ein unkonkreter und immaterieller Umgang mit dem Ding. Das bedeutet, dass diese ideelle Verfügung über einen Gegenstand, also die reine willentliche Macht über seine Existenz, materielle Form und Verwendung gerade        d i e   - im übrigen einzige - Bestimmung des Eigentumsverhältnisses ist.

Diese spezifische Eigenart des Eigentums kommt bei Dir leider überhaupt nicht vor. Deine Bestimmungen des Eigentums erscheinen auf den ersten Blick sehr allgemein-übergreifend und inhaltsleer, und nicht weiter erklärensbedürftig:
„Eigentum drückt ein Verhältnis aus ...“
Die weiter doch abgerungene Bestimmung ist tautologisch :
„zwischen einem >Ding<, das sich im Eigentum von jemand befindet, und dem Eigentümer...“
So kann das dann auch nicht stehen bleiben, also wird der Inhalt Eigentum endgültig zum Verschwinden gebracht wird, indem stattdessen zur Sprache kommt, w a s im Eigentum denn nur erscheint, nämlich das Recht d a z u :
„..., der sein ausschließendes Verfügungsrecht über das >Ding< ...in Anschlag bringt“.
Daraus lässt sich dann zusammenfassend und messerscharf schließen:
„Eigentum ist also ein Rechtsverhältnis.“

Wie existiert und funktioniert nun das Eigentumsverhältnis praktisch ?
Bei den Gegenständen, die wir einfach nur haben und praktisch benutzen oder
auch nicht, und dann etwa verkaufen, ist dieses gesonderte Eigentumsverhältnis weder notwendig noch erkennbar, weil es nicht praktisch relevant ist. Die bloße Möglichkeit, dieses auf sie anzuwenden, macht aber noch kein Eigentumsverhältnis. Wenn ein Mensch, der ein Ding benutzt, zugleich ein Eigentumsverhältnis zu ihm einnimmt, so ist das nur absurd, denn dieses Verhältnis ist ohne Grund und Zweck, und blamiert sich angesichts der tatsächlichen materiellen Macht über es.
W i r k l i c h  wird das Eigentumsverhältnis mit der Trennung des materiellen Besitzers vom Eigentümer, also i m Akt der Überlassung, im  V e r l e i h (Vermietung ist übrigens Weggabe des Inhalts ohne Verkauf, nicht wie Du schreibst Verkauf ohne Weggabe des Inhalts.) wird die Ebene der nur Möglichkeit dahingehend verlassen.
Der abstrakte Eigentümer getrennt vom Menschen ergibt sich darüber hinaus erst mit dem Lohnarbeiter, und erst mit ihm erklärt sich das Eigentumsverhältnis zu allen möglichen Dingen ...

So inhaltsleer und allgemein bei Dir das Eigentumsverhältnis bestimmt ist, so unterschiedslos ist es dann zum Haben, und so sehr beinhaltet es             d a m i t  Gebrauch, Verkauf und Verleih („Überlassung“) nur als beliebig mögliche alternative Umgangsweisen.


2. Staat als Grund des Eigentums ?

W a r u m  gibt es nun dieses wunderlich-abstrakte Eigentumsverhältnis ? Und   w o r i n  und   w o d u r c h  ist dieses private Verhältnis Eigentum gesellschaftlich, erhält also seine besondere Qualität als etwa durch das Kapitalverhältnis bestimmte?

Zwar ist das Urteil Allgemeingut, daß Eigentum eine bürgerliche Angelegenheit sei. Dennoch ist nach wie vor die Vorstellung, daß Eigentum notwendig zur kapitalistischen Ökonomie dazu gehört, ein Vor-Urteil. Nicht umsonst sind die Bürger denn in dem selben Wissensinhalt dafür, wie die Linken dagegen.
W i e  das Eigentum inhaltlich  n o t w e n d i g   bürgerlich und kapitalistisch und deshalb gegen die Interessen der Leute gerichtet ist,  d i e s e   Erkenntnis ergibt – wie sich mit ihr zeigt - , aber dann auch unumgänglich, ein  A r g u m e n t   g e g e n  das Eigentum.

Dabei geht es also um die Erklärung aus einem Grund, (selbstredend nur, soweit und weil seine Qualität allein diese Erklärung eben nicht erbringt; dem ist allerdings so,) und es ergibt sich mit dem Nachweis  s e i n e s  systematischen Grunds der Grund seiner besonderen   Q u a l i t ä t   und  i n s o f e r n seiner besonderen Existenz. Die materielle Geltung gerade des Eigentumsverhältnisses ist allerdings – wie sich auch mit seiner qualitativen Bestimmung erweist – von dieser qualitativen Begründung gerade getrennt, und in der Tat gesondert zu beurteilen.

Zu Deinen Einlassungen:
Der Inhalt „ausschließend“ gegenüber die „Mitbewerber“ nennt zwar ein Moment des Eigentumsverhältnisses, nämlich die gesellschaftlichen (und gewünschten) Folgen, gibt aber das besondere innere Verhältnis beim Eigentum auf jeden Fall nicht her.

Die  R e c h t l i c h k e i t   dieses privaten Verhältnisses bestimmt ebenfalls mitnichten seinen spezifischen Inhalt.
(Wenn man wie Du Eigentum natürlich gleich als „Verfügungsrecht“ bestimmt, kann man selbstverständlich daraus auch schließen, daß es „also“ ein Rechtsverhältnis ist.)
Sie fixiert ihn, gibt ihm praktische und gesamtgesellschaftliche Geltung und auch gewalttätige Wucht, hebt ihn sogar immer neu aus der Taufe, kurz: dieses private Verhältnis kommt in der Tat nicht ohne rechtliche Form aus. Aber begründet sie auch  s e i n e  besondere Qualität, diesen besonderen Umgang mit Dingen ?

Weiter im „Eigentümerdasein der Bürger die zweckmäßige Form“ für staatlichen Reichtum und Souveränität zu erkennen, drückt zwar aus, daß die beiden an dieser Stelle wunderbar zusammen passen. Sowie weiter, daß der Staat von sich aus gute Gründe hat, dieser Art von Verfügung zur Geltung zu verhelfen. Ob das aber zufällig so ist, ob der Staat da etwa eine ihm vorgegebene, traditionelle oder anders bestimmte Umgangsweise der Menschen mit Dingen für sich nutzt, ist damit offen gelassen.

3. Gegenpropaganda ...

Das scheint wohl an der Stelle auch egal zu sein, will mit der Staatsgewalt doch gar keine qualitativ erklärende Begründung, sondern ein praktisch-historischer Grund für die Existenz des Eigentumsverhältnisses benannt sein – und zwar gegen einen nicht nur eventuell anders lautenden Willen der damit Beglückten:

„Da war nämlich immer schon vor ihm einer da, der alles geregelt ... hat.“

Dieser als objektiv identifizierte, souveräne Grund für das Eigentumsverhältnis fällt dann angeblich sogar noch in eins mit der subjektiven Wahrnehmung durch den Bürger:

„Der Bürger der ... sich eben als Eigentümer, der er ist ... besser durchsetzen muß, fragt sich ... danach, ob er hinter der nächsten Ecke eins auf den Deckel kriegt, wenn er nicht funktioniert...“

Daß die Bürger sich weniger zum Eigentum (im allgemeinen) genötigt sehen, sondern eher in ihrem Drang zum (besonderen) Eigentum und seiner Nutzung behindert, daß also dieser renitente Wille gegenüber dem Eigentumsverhältnis so gar nicht existiert, infolgedessen den Eigentümern gar nicht so viel Gewalt angetan werden muß wie immer behauptet, ist da zunächst mal ignoriert.

Dieses Urteil: „Der Staat ist der Grund des Eigentums“ hat sich unabhängig davon gemacht. Weil der Bürger „sich nicht nach den Verhältnissen und deren Gründen“ fragt, ist man auf andere Weise fertig mit dem Eigentum,  o h n e   es in seiner kapitalistischen, also für die Menschen schädlichen Eigenschaft erklärt zu haben. Das wird nicht als Mangel, sondern als besonder(e)s (gutes) Argument gesehen: Es  s o l l   mit diesem Urteil die Verfügung namens Eigentum eine Ablehnung erfahren, weil ihr – nur unterstellter – Inhalt : kapitalistische Verwertung damit als Gewaltmaßnahme gekennzeichnet ist.
Als Argument ist diese Vorstellung aber merkwürdig: Entweder das Eigentum ist gegen den tatsächlichen Willen der Menschen gesetzt, dann bräuchte man dieses Argument nun wirklich nicht mehr. Oder das Eigentum ist dem erklärten Willen der Eigentümer durchaus gemäß, dann ist dieses Urteil ihnen ganz fremd, und erst recht für sich genommen kein Argument dagegen.
Also: Es nutzt nichts, den Bürgern zu sagen „Ihr wollt das Eigentum nur, weil der Staat es Euch so vorsetzt“ !

Bestenfalls ist es also eine Aufwiegelei von Noch-nicht-Teilnehmern der Konkurrenz, in jedem Fall aber Selbstvergewisserung unter Linken, denen in der Tat der Staat die kapitalistischen Verhältnisse aufnötigt.
Inhaltlich ist es nur die Umkehrung auf dem Feld der ergänzenden theoretischen „Propaganda von „Freiheit und Eigentum““: Dieses Urteil muß als Gegen-Standpunkt verbreitet werden.

4. ... oder Erklärung

Da bieten meine Ausführungen schon mehr: Das Eigentumsverhältnis und der abstrakte Eigentümer (= Person) ist als notwendige Konsequenz der kapitalistischen Verwertungszwecks selbst erwiesen, da diese in der Existenz der Revenuequellen mündet, zu denen ein solches abstraktes Verfügungsverhältnis eingenommen werden  m u ß  , sollen sie als solche funktionieren.

Das ist zunächst nur ein erklärender, aber doch ein  N a c h w e i s  (Die Ausführungen zeigen einen notwendigen inhaltlichen Zusammenhang in ihrer Abfolge; nach denselben Kriterien gilt es im übrigen Marx zu beurteilen: ich beziehe mich auf seine Ausführungen der Notwendigkeit eines Übergangs vom Warentausch zum Ausbeutungsverhältnis.), und nicht etwa nur eine   B e h a u p t u n g  , und zwar zum einen,  d a ß  die Menschen als Eigentümer immer schon Mittel des kapitalistischen Begriffs (Die Rede vom Kapital“begriff“ als unterschieden vom „Zweck“ ist durchaus beabsichtigt. Gemeint ist damit, dass die Menschen in Staat und Kapitalentfaltung hier etwas durchsetzen, was sie so – selbst als Kapitalisten – nicht ihren Zweck nennen würden.) sind – eine nicht unwichtige Botschaft gegen die Einbildung, im Reigen der Konkurrenz der Eigentümer das Blatt irgendwann doch für sich zu wenden – jenseits der in der Tat schlechten Erfahrung damit. Weiter aber auch, w i e die Menschen - jenseits von Gewalt und Propaganda dahingehend – ausgerechnet darauf verfallen, Eigentum als   i h r   Mittel zu wollen – was es aber, wie damit gerade auch erklärt, dennoch nicht ist.

Es ist mit dieser Begründung nicht etwa ein Mechanismus dargelegt, wie die Menschen denken müssen, noch etwa ein Hebel entdeckt, wie wir sie zu richtigem Denken zwingen könnten; sondern die Verhältnisse begründend benannt, die ihnen eine „falsche innere Konsequenz“ nahelegen. Aus dieser Erklärung ergeben sich allerdings korrekte Argumente dagegen.
Warum wird  d e m  nicht inhaltlich widersprochen, sondern ausgerechnet entgegengehalten, daß es aber „keine Notwendigkeiten fürs Denken“ gibt.
Dem Staat, soweit er als Grund des Eigentums herbeigezerrt wird, wird da doch auch nicht die Notwendigkeit mitgegeben, daß die Menschen das dann auch so denken und wollen müssen.  D a  soll es sogar gerade umgekehrt so sein, daß die staatliche Gewalt als so beurteilter Generator des Eigentums zum Argument gegen das Eigentum stilisiert wird.

Früher war man beim GSP häufig in der umgekehrten Situation, daß man Erklärungen gegen einen linken Vorwurf der Verständnis-Huberei für böswillige Bürger hochhalten mußte; hier ist es eben mal umgekehrt ...


F:

Was willst Du damit sagen?

Es (das Eigentum) ist immer und nur abstrakt, also ein unkonkreter und immaterieller Umgang mit dem Ding. Das bedeutet, dass diese ideelle Verfügung über einen Gegenstand, also die reine willentliche Macht über seine Existenz, materielle Form und Verwendung gerade d i e - im übrigen einzige - Bestimmung des Eigentumsverhältnisses ist.“

Diese Bestimmung (da wurde aber gar nichts Bestimmtes bestimmt) kommt bei mir tatsächlich nicht vor. Ich verstehe sie gar nicht. Ein „immaterieller Umgang mit dem Ding“ ist mir nicht vorstellbar oder auch nur einleuchtend, gerade wo doch klar ist, daß die Rechtsbeziehung, die mit Eigentum gemeint ist, keinen „materiellen Umgang“ voraussetzt oder beschreibt, sondern eben reine Rechtsbeziehung ist. Was sollte denn eine „reine willentliche Macht über die Existenz von etwas“ sein. Etwas einfach konkret zur Verfügung zu haben und zu benutzen wird mit dem Begriff „Besitz“ bezeichnet. Da kommt es nicht unbedingt auf die rechtliche Seite der Verfügung an. Beim Eigentum ist aber gerade diese rechtliche Seite entscheidend, weil Eigentum immer der Anerkennung bedarf - und die kann nur auf der gesellschaftlich (also durch die Staatsgewalt) gesetzten Beziehung zwischen Eigentümern herrühren und auch nur praktisch mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden. Eine andere „Existenzform“ „ist dem Eigentum also gar nicht möglich“.

Die Aussage, willentliche Macht über die Existenz von etwas zu haben, ist für sich genommen unsinnig, denn sie ist zwecklos/inhaltsleer. Habe ich willentliche Macht über „meine“ Darmbakterien? Kenne ich sie überhaupt? Erst, wenn ein Gesetz erlassen würde, daß im Zuge einer medizinischen Behandlung die Entnahme von Darmbakterien der Zustimmung des Eigentümers bedarf, würde hier ein Eigentumsverhältnis „existieren“. Ansonsten würden die Darmbakterien zufällig in meinem Körper vor sich hin vegetieren - völlig eigentümerlos! Selbst, wenn ich wegen meiner Darmbakterien vor Gericht ziehen würde, und einen Arzt wegen Darmbakteriendiebstahls verklagen wollte, würde mir ein Richter womöglich erklären, diese Angelegenheit sei nicht gesetzlich geregelt und es könne keine Rechtsvorschrift zur Anwendung kommen, jedenfalls nicht straf- oder zivilrechtlich - von wegen Eigentum! Trotzdem könnte man hier - ein wenig künstlich hochstilisiert sagen, man sei im Besitz seiner eigenen Darmbakterien, denn ein gewisses Benutzungs- und/oder Nutzungsverhältnis liegt hier tatsächlich vor, wenn auch ohne rechtliche Eigentumszuschreibungsmöglichkeit.

Da wo Du dem von mir so bestimmten „Verhältnis“ zwischen Eigentümer und Eigentum den Inhalt absprichst muß Dir doch selbst auffallen (?), daß wenn ich den Inhalt gerade in dem Verhältnis sehe (aus bekannten Gründen), ich natürlich vom konkreten „Eigentumsding“ abstrahieren muß, sonst rede ich wieder über das Ding und nicht über das Verhältnis. Wenn Du dann mit der Frage kommst:

„Wie existiert und funktioniert nun das Eigentumsverhältnis praktisch ?“

so wechselst Du das Thema und behauptest damit, es käme ja eigentlich auf die Praxis an. Da bist Du aber dann weg vom Begriff und befaßt Dich eben mit dessen Praxis.

„So inhaltsleer und allgemein bei Dir das Eigentumsverhältnis bestimmt ist, so unterschiedslos ist es dann zum Haben, und so sehr beinhaltet es              d a m i t  Gebrauch, Verkauf und Verleih („Überlassung“) nur als beliebig mögliche alternative Umgangsweisen.“

„Haben“ kann man mit Eigentum nicht so zusammenbringen, daß man sagt, in „haben“ seien alle möglichen Umgangsweisen mit Dingen beinhaltet. Beim Eigentum trennen sich gerade die sogenannten „alternativen Umgangsweisen“ in solche, die nur im Rahmen von Eigentumsverhältnissen vor sich gehen und andere „Umgangsweisen“ mit Dingen, die ein bloßes „Haben oder Nichthaben“ durch jemanden unterstellen. Haben ist eben gerade keine Auskunft über die Spezifik solcher „Besitz- oder Nutzungsverhältnisse“. Etwas zu haben oder ein Eigentum(srecht) zu besitzen (!) ist eine qualitativ völlig inkompatible Aussage. Ich kann die Grippe haben, bin deswegen aber nicht ihr Eigentümer! Eigentümer eines Citroen-Berlingo zu sein, heißt zwar auch einen solchen zu haben, ist aber verbunden mit bestimmten rechtlichen Festlegungen über Anmeldungsformalias, Papiere, Haftung, Nutzungsrechte, STVO usw., so auch bei weniger komplizierten Eigentumsangelegenheiten.

Was meinst Du damit:

„Sie (die Rechtlichkeit) fixiert ihn, gibt ihm praktische und gesamtgesellschaftliche Geltung und auch gewalttätige Wucht, hebt ihn sogar immer neu aus der Taufe, kurz: dieses private Verhältnis kommt in der Tat nicht ohne rechtliche Form aus. Aber begründet sie auch  s e i n e  besondere Qualität, diesen besonderen Umgang mit Dingen ?“

Wenn das private Verhältnis Eigentum ein rechtliches Verhältnis ist, dann ist es eins und benötigt nicht eine Rechtsform. Deshalb kann die Rechtlichkeit auch nicht eine besondere Qualität begründen, weil die besondere Qualität ist das Rechtsverhältnis. Auch ein besonderer Umgang mit den Dingen kann nicht durch die Rechtsform begründet werden, weil nämlich der Umgang mit den Dingen immer davon abhängt, worauf der Eigentümer hinaus will. Das kann vieles sein. Dabei ist aber das Rechtsverhältnis unterstellt, mit den bekannten „gesellschaftlichen Möglichkeiten“ und den vom Staat beabsichtigten ökonomischen Wirkungen.

„Daß die Bürger sich weniger zum Eigentum (im allgemeinen) genötigt sehen, sondern eher in ihrem Drang zum (besonderen) Eigentum und seiner Nutzung behindert, daß also dieser renitente Wille gegenüber dem Eigentumsverhältnis so gar nicht existiert, infolgedessen den Eigentümern gar nicht so viel Gewalt angetan werden muß wie immer behauptet, ist da zunächst mal ignoriert.“

In der Konkurrenz stellt sich eben immer hinterher heraus, wer den Erfolg hatte oder nicht. Wer will hier also darüber spekulieren, wer warum für oder gegen Eigentum sei? Verstehe ich nicht. Natürlich will jeder Eigentum (auch wenn man weiß worum es geht), wenn das Recht es in einer Konkurrenz zum „Lebens“-Mittel für alles gesetzt hat. Warum sagst Du dann:

„Also: Es nutzt nichts, den Bürgern zu sagen ,Ihr wollt das Eigentum nur, weil der Staat es Euch so vorsetzt´ !“

Danach hat niemand gefragt und niemand hat momentan die Wahl sich dafür oder dagegen zu entscheiden. Erklären muß man es den Leuten allerdings!

Deine Erklärung:

„Da bieten meine Ausführungen schon mehr: Das Eigentumsverhältnis und der abstrakte Eigentümer (= Person) ist als notwendige Konsequenz der kapitalistischen Verwertungszwecks selbst erwiesen, da diese in der Existenz der Revenuequellen mündet, zu denen ein solches abstraktes Verfügungsverhältnis eingenommen werden  m u ß  , sollen sie als solche funktionieren.“

Wo war da jetzt der besondere Haraldsche neue Inhalt des Eigentums? Hast Du eine Henne-Ei-Problem mit dem Verwertungszweck und dem Rechtsverhältnis? Wälzt Du ein Problem des Vorrangs von Logik versus Historie? Das Bild der Revenuequellen als „Mündung“ eines Verwertungszwecks scheint mir auch ein wenig verwaschen! Ist dann also der Zweck schließlich in sein Ergebnis „gemündet“, weil er von Anfang an dasselbe war wie sein Ergebnis, am Ende aber in ihm aufgeht? Ist das nun Existenzphilosophie?

Wofür war Deine Erklärung ein Nachweis?

Wo siehst Du welche „falsche innere Konsequenz“. Und worin siehst Du als Konsequenz
korrekte Argumente dagegen“.

Welche Notwendigkeit fürs Denken (welches d e m) siehst Du denn, wenn Du sagst

„Warum wird d e m nicht inhaltlich widersprochen, sondern ausgerechnet entgegengehalten, daß es aber „keine Notwendigkeiten fürs Denken“ gibt.“

Ich habe Dein „d e m“ nicht verstanden. Erklärs mir nochmal von vorn!



HH:

1. Eigentum – (k)ein Verhältnis zwischen Mensch und Ding ?

1.1. Eigentum ist Beziehung zwischen Mensch und Ding, aber weder materiell noch immateriell ...

Um ein Verhältnis zwischen Mensch und Ding soll es beim Eigentum einerseits schon gehen - nur dass ihm für sich keine Qualitäten zugestanden werden. Ein materielles Verhältnis ist es korrekterweise nicht, ein immaterielles Verhältnis soll es aber auch nicht sein (können).

„Eigentum drückt ein Verhältnis aus zwischen einem ,Ding´, das sich im Eigentum von jemand befindet, und dem Eigentümer ...“(F1)

„Ein ,immaterieller Umgang mit dem Ding´ ist mir nicht vorstellbar oder auch nur einleuchtend ...“ (F2)


1.2. ... weil ohne Grund und Zweck,...

„ ...willentliche Macht über die Existenz von etwas zu haben, ist für sich genommen unsinnig, denn sie ist zwecklos/inhaltsleer“

Also: Wenn man sich eine rein geistig-willentliche Beziehung des Subjekts zu einem Gegenstand, mit dem Inhalt, ihn als seinen zu wollen,   o h n e Rechtsbeziehung vorstellt (es geht ja offensichtlich doch), zeigt sich, dass das eine merkwürdige, von keinerlei materiellen Zielen und weiteren Inhalten verunreinigtes Anliegen ist. Meine Rede ! S o ein Verhältnis ist in der Tat rätselhaft und erklärungsbedürftig.
Eine   q u a l i t a t i v e  Erklärung dafür, also eine Erklärung für  d i e s e s  Verhältnis in seiner   A b s t r a k t h e i t   , wäre schon schön, - und nicht nur, wie so was trotz seiner Abstraktheit Gültigkeit gewinnt ...
Diese Erklärung kann, wie das Verhältnis selbst schon bestimmt ist, nicht aus ihm gewonnen werden.
Und noch mal: Die von mir nicht nur genannte, sondern als Nachweis ausgeführte Begründung für  d i e s e s   a b s t r a k t e  Verhältnis ist eben die bürgerliche Ökonomie und ihre auf Ausbeutung bauende, sie aber gerade leugnende Einkommensbezugsverhältnisse (KIII): Zu den gleichmachenden Einkommensquellen als den logisch abschließenden Formen der kapitalistischen Ökonomie und originär zunächst nur zu ihnen ist notwendig ein solch abstraktes Verhältnis einzunehmen. (das solltest Du doch mal nachlesen in „Eigentum und Person“).


1.3. .... es sei denn als Rechtsbeziehung

„... gerade wo doch klar ist, daß die Rechtsbeziehung, die mit Eigentum gemeint ist, keinen „materiellen Umgang“ voraussetzt oder beschreibt, sondern eben reine Rechtsbeziehung ist.“

Die Rechtsbeziehung, die dann erschöpfend - d.h. ohne dem Eigentum für sich noch eine weitere Bestimmung zu lassen – als das Verhältnis zwischen Eigentümer und Sache gelten soll, lässt dann doch verschiedene Deutungen zu einem immateriellen Verhältnis offen:
Sie ist entweder durchaus selbst ein solcher im-materieller Umgang („beschreibt keinen materiellen Umgang“). Ein solcher ist dann auch einleuchtend, nämlich und nur als Rechtsbeziehung.
Oder“ (?): diese Rechtsbeziehung setzt zwar (für sich) keine materielle Beziehung zwischen Mensch und Ding   v o r a u s   , schließt mithin aber auch keine immaterielle Beziehung zwischen Mensch und Ding jenseits des rechtlichen Verhältnisses aus.


1.4. Anerkennung von was ?

„...weil Eigentum immer der Anerkennung bedarf „

W a r u m  bedarf denn Eigentum erst noch der Anerkennung ?
Da muss man sich schon entscheiden: Entweder ist an ihm etwas, was diese notwendig macht oder nicht. Wenn es in Deinem Sinne bestimmt ist, also als materiell durch die Gesellschaft rechtlich schon so gesetztes Verhältnis, dann gibt es keinen Grund für (weitere) Anerkennung mehr, sie ist darin schon eingeschlossen. Wenn es allerdings nur dieses immaterielle und private Verhältnis ist, wie ich es bestimmt habe, dann ist diese Anerkennung in der Tat etwas, was  w e g e n   i h m  und  n e b e n    i h m  erst noch notwendig ist.


2. Eigentum ist ein Rechtsverhältnis – logisch

Nur als begriffliche Aussage genommen ist der Sachverhalt schon auffällig: Ein Verhältnis zwischen einem Menschen und einem Ding, - was es ja zugestandener Maßen doch sein soll -, wird bestimmt als ein gesellschaftliches Verhältnis jenseits des Verhältnisses zwischen Mensch und Ding. Das ist auf jeden Fall erklärungsbedürftig, da beide Pole der Bestimmung doch etwas auseinanderfallen. Deine Lösung dieses Problems ist, den Eigentümer eben ein Eigentumsrecht zur Anwendung bringen zu lassen, das unabhängig von ihm gilt.  W e n n  es aber unabhängig von ihm schon allen Inhalt hat und realisiert, warum muss er es dann an sich und seinem geliebten Gegenstand noch extra zur Anwendung bringen ?

Zwar mag jeder dieser Aussage „Eigentum ist ein Rechtsverhältnis“ allgemein zustimmen, weil er das Eigentumsverhältnis in der Tat auch als rechtlich   g e s e t z t e s   Verhältnis kennt, und es als solches mehrheitlich schätzt oder nur wenig missbilligt. Diese Zustimmung wird sich aber schwerlich auf den Inhalt „Eigentum ist   n u r  oder   n i c h t s   a l s   ein Rechtsverhältnis“ erstrecken, auf den es Dir wohl ankommt.

Also ist damit nicht eine Aussage gemeint, die jeder abnickt, sondern ein Urteil über einen Sachverhalt, den die Leute zumindest etwas anders sehen.
Als ein solches   U r t e i l  taugt diese Aussage aber sowieso nur, wenn hier zwei noch unterschiedene Dinge mit „ist“ gleichgesetzt werden, das Recht dazu sich also vom geläufigen Inhalt Eigentum abhebt. Was ja wohl beabsichtigt ist, will man doch etwas, was die Menschen anders, eben als ihre private Beziehung wissen, gerade als gesellschaftlich und gewalttätig gesetztes kennzeichnen.
Es muss damit aber das Eigentum als noch irgendwie unterschieden vom Recht dazu gelten gelassen werden, sonst ist das Urteil, das da gefällt wird, nur tautologisch.
Damit muss also auch die Seite des „Eigentums“ zunächst für sich noch Bestimmungen erfahren, die nicht unmittelbar in der anderen Seite enthalten sind. Welche mögen das aber sein ... ?

Weiter ist ein solches Urteil eben schon gar nicht selbsterklärend (sonst wäre es ja nicht nötig), es bedarf für sich und  a n   s e i n e n   Inhalten den Nachweis seiner Notwendigkeit – also eine qualitative Erklärung oder Begründung ! Nicht zuletzt soll sich daran auch noch zeigen,  w a r u m  die Herrschaften Eigentümer das Eigentum so ganz anders sehen und nehmen als in diesem Urteil dargelegt.

Die Erklärung von Seiten des Rechtsverhältnisses her leisten zu wollen, ist natürlich grundsätzlich möglich. Allerdings entdecke ich am Inhalt Recht und Staat unmittelbar zunächst nichts, was zur Wahl ausgerechnet des Inhalts Eigentum als Verhältnis zwischen Mensch und Ding bewegen könnte. Außer: Man gibt dem Staat den Inhalt Eigentum von außen oder als seine Voraussetzung mit und auf (§ 1, Der Bürgerliche Staat), was die Angelegenheit dann aber tautologisch geraten lässt...

Oder liegt hier etwa ein Schluss vor ?  S c h l i e ß t   Du etwa vom Verhältnis Mensch und Ding, das Du so leer und nichtig siehst, darauf, dass dieses Verhältnis  d e s h a l b  nur ein Rechtsverhältnis sein kann. Um aber von etwas auf etwas anderes zu schließen, muss dieses etwas mehr als ein Nichts sein, es soll ja aus seiner Qualität gerade geschlossen werden.

Alles in allem: Dein >Eigentum ist ein Rechtsverhältnis< verdankt sich umgekehrt Deiner Kenntnis des bürgerlichen Staates und seiner Zwecke, die er sich zwar setzt, aber gar nicht aus sich heraus hat.

PS: Ist Dir schon mal aufgefallen, dass so kurzschlüssig auch jeder andere bürgerliche Inhalt, wie etwa der – ebenfalls sehr immaterielle und abstrakte – „Wert“ die unabweisbare Bestimmung erhalten kann, dann eben der staatlichen Setzung zu entspringen (im Gegenstandpunkt schon vorgekommen). Damit hätte sich alle qualitative Erklärung a la Marx wirklich erübrigt. Auf die kommt es aber deshalb an, weil die Leute an den Verhältnissen etwas finden, das Ihnen die Unterwerfung unter die Staatsgewalt gar nicht als Gewalt gegen sie erscheinen lässt.


3. kleinere Missverständnisse

3.1. „falsche innere Konsequenz“ ist ein Zitat aus „Das Proletariat“, das den Proleten den Fehler, nicht auf ihre materiellen Interessen zu setzen, nur vorwirft; anstatt ihnen positiv als Fehler zu erklären, was sie tun, wenn sie auf sich als Eigentum setzen... Was aber nur durch meine Darlegung „korrekte Argumente“ dahingehend ergibt.
3.2. „keine Notwendigkeiten fürs Denken“ nahm ich wohl fälschlicherweise als Einwand Deinerseits gegen meine Ausführungen in „Eigentum und Person“, was ich als solches nicht anerkennen wollte.


F:

Eigentum ist Beziehung zwischen Mensch und Ding, aber weder materiell noch immateriell ...“
„für sich keine Qualitäten“ (

Du meinst Deiner falschen Abstraktion!

„... weil ohne Grund und Zweck,...“

so wie Du es einführst ja

...willentliche Macht über die Existenz von etwas zu haben, ist für sich genommen unsinnig, denn sie ist zwecklos/inhaltsleer

„Wenn man sich eine rein geistig-willentliche Beziehung des Subjekts zu einem Gegenstand, mit dem Inhalt, ihn als seinen zu wollen, o h n e Rechtsbeziehung vorstellt (es geht ja offensichtlich doch –...“

klar das nennt man Besitz, hebt aber auf unmittelbares haben und nicht auf Ausschluß ab

„..., zeigt sich, dass das eine merkwürdige, von keinerlei materiellen Zielen und weiteren Inhalten verunreinigtes Anliegen ist.“

Was soll das denn ???


„Die Rechtsbeziehung, die dann erschöpfend - d.h. ohne dem Eigentum für sich noch eine weitere Bestimmung zu lassen“ welche denn ?– „als das Verhältnis zwischen Eigentümer und Sache gelten soll, lässt dann doch verschiedene Deutungen zu einem immateriellen Verhältnis offen:
Sie ist entweder durchaus selbst ein solcher im-materieller Umgang („beschreibt keinen materiellen Umgang“). Ein solcher ist dann auch einleuchtend, nämlich und nur als Rechtsbeziehung.“
seltsame Unterscheidung, was bringt die?
„„Oder“ (?): diese Rechtsbeziehung setzt zwar (für sich) keine materielle Beziehung zwischen Mensch und Ding v o r a u s , schließt mithin aber auch keine immaterielle Beziehung zwischen Mensch und Ding jenseits des rechtlichen Verhältnisses aus.“ „Der Vorgang der Nahrungsaufnahme setzt zwar keine materielle Beziehung zwischen Mensch und Ding voraus, schließt auch keine immaterielle Beziehung zwischen Mensch und Ding jenseits des rechtlichen Verhältnisses aus.“
Dieser Satz ist multipraktikabel !!! Wolltest Du damit etwas sagen ?


„ W a r u m bedarf denn Eigentum erst noch der Anerkennung ?
Da muss man sich schon entscheiden: Entweder ist an ihm etwas, was diese notwendig macht oder nicht. Wenn es in Deinem Sinne bestimmt ist, also als materiell durch die Gesellschaft rechtlich schon so gesetztes Verhältnis, dann gibt es keinen Grund für (weitere) Anerkennung mehr, sie ist darin schon eingeschlossen. Wenn es allerdings nur dieses immaterielle und private Verhältnis ist, wie ich es bestimmt habe, dann ist diese Anerkennung in der Tat etwas, was  w e g e n   i h m  und  n e b e n   i h m  erst noch notwendig ist .“

Das Eigentum an etwas ist als Rechtsbeziehung zugleich die Anerkennung des Eigentums von Jemanden an etwas. Im Zweifel entschjeiden Richter auf Grundlage eben dieses Rechts. Also nix „wegen und neben“, sondern eins folgt aus dem anderen !

„Deine Lösung dieses Problems ist, den Eigentümer eben ein Eigentumsrecht zur Anwendung bringen zu lassen“

nicht der Eigentümer briongt ein Recht zur Anwendung, sondern das Recht gibt schon vorher, weswegen: , „das unabhängig von ihm gilt“ und daher auch nicht ein Pol von etwas ist, sondern jeglichen besonderen Pol von Unmittelbarkeit begrifflich widerlegt. „W e n n es aber unabhängig von ihm schon allen Inhalt hat und realisiert“ was für einen Inhalt?, „warum muss er es dann an sich und seinem geliebten Gegenstand noch extra zur Anwendung bringen ?“
Nicht die Dinger, die geeigentümert werden sind der Inhalt des Eigentums, sondern das Rechtsverhältnis, das das Eigentum von Eigentümern an Dingen in die Welt bringt, gleichgültig dagegen, um was für Eigentumsdinger es sich im einzelnen dann handeln könnte. Das ist übrigens eine Deiner Hauptverwechslungen.

Schon die Endsilbe „tum“ weist auf den Beziehungscharakter des Eigentums hin. Du möchtest dem Eigentum so etwas wie eine logisch materielle Vorläuferkategorie zuweisen. Daraus folgen dann lauter Rätsel!

„Also ist damit nicht eine Aussage gemeint, die jeder abnickt, sondern ein Urteil über einen Sachverhalt, den die Leute zumindest etwas anders sehen.“
Wie denn?

Als ein solches U r t e i l taugt diese Aussage aber sowieso nur, wenn hier zwei noch unterschiedene“ Deine Voraussetzung für das Rätsel ! „Dinge mit >ist< gleichgesetzt werden, das Recht dazu sich also vom geläufigen Inhalt Eigentum abhebt.“

„Es muss damit aber das Eigentum als noch irgendwie unterschieden vom Recht dazu gelten gelassen werden, sonst ist das Urteil, das da gefällt wird, nur tautologisch.“

Das das Eigentum der Dinger bedarf die man eigentümern kann meinst Du, das sind dann diese Dinger, aber nicht ein vorausgesetztes Verhältnis zu ihnen. Man will sie halt für etwas benutzen, sonst würde man sie nicht als Eigentum haben wollen.

„Damit muss also auch die Seite des „Eigentums“ zunächst für sich noch Bestimmungen erfahren, die nicht unmittelbar in der anderen Seite enthalten sind.“

Bestimmt nicht !!!

„Welche mögen das aber sein ... ?“
?????????????????????????????????????

„Weiter ist ein solches Urteil“ welches „eben schon gar nicht selbsterklärend (sonst wäre es“ welches „ja nicht nötig), es bedarf für sich und a n s e i n e n Inhalten“ welchen Inhalten „den Nachweis seiner Notwendigkeit – also eine qualitative Erklärung oder Begründung ! Nicht zuletzt soll sich daran auch noch zeigen, w a r u m die Herrschaften Eigentümer das Eigentum so ganz anders sehen und nehmen als in diesem Urteil dargelegt.

„Die Erklärung“ von was ? „von Seiten des Rechtsverhältnisses her leisten zu wollen, ist natürlich grundsätzlich möglich. Allerdings entdecke ich am Inhalt Recht und Staat unmittelbar zunächst nichts, was zur Wahl ausgerechnet des Inhalts Eigentum als Verhältnis zwischen Mensch und Ding bewegen könnte.“

Wenn Du alles was Du an Zusammenhängen erst mal wegläßt muß Dir das natürlich wie ein Rätsel erscheinen !

„Außer: Man gibt dem Staat den Inhalt Eigentum von außen oder als seine Voraussetzung mit und auf (§ 1, Der Bürgerliche Staat), was die Angelegenheit dann aber tautologisch geraten lässt...“

Du meinst wenn man den „Erklärungsanspruch“ so verdoppelt, daß man voraussetzt, die Erklärung sei noch nicht vollständig , um dann einzuklagen, sie könne nicht selbst auch das was man als noch nicht erklärt unterschiebt mit erklären, dann hättest Du recht.

„Oder liegt hier etwa ein Schluss vor ? S c h l i e ß t Du etwa vom Verhältnis Mensch und Ding, das Du so leer und nichtig siehst, darauf, dass dieses Verhältnis d e s h a l b nur ein Rechtsverhältnis sein kann. Um aber von etwas auf etwas anderes zu schließen, muss dieses etwas mehr als ein Nichts sein, es soll ja aus seiner Qualität gerade geschlossen werden.“
siehe: Besitz, aber da ziehst Du ja nicht mit - Dein Eigentum läßt Du nicht mit Besitz verwechseln. Da kann man Dir nicht helfen.

„Alles in allem: Dein ´Eigentum ist ein Rechtsverhältnis´ verdankt sich umgekehrt Deiner Kenntnis des bürgerlichen Staates und seiner Zwecke, die er sich zwar setzt, aber gar nicht aus sich heraus hat.“

Du wirst mir dann erklären aus was heraus er sie hat.


F:

noch ein Nachschlag zu Sätzen auf Deiner Seite 3:

"Also ist damit nicht eine Aussage gemeint, die jeder abnickt, sondern ein Urteil über einen Sachverhalt, den die Leute zumindest etwas anders sehen."

Vielleicht ist das, wie die Leute es etwas anders sehen ja auch der Fehler den Du machst, nämlich dem "zumindest etwas anders sehen" eine eigene Substanz/Realität verleihen zu wollen, um die Notwendigkeit, daß die Leute es "zumindest etwas anders sehen" beschwören zu können, weswegen man ihnen dann erklären muß, daß sie es doch nur falsch sehen, "obwohl" sie doch einen guten Grund haben es "zumindest etwas anders zu sehen"?

"Es muss damit aber das Eigentum als noch irgendwie unterschieden vom Recht dazu gelten gelassen werden, sonst ist das Urteil, das da gefällt wird, nur tautologisch."

Dies ist Dein Grundfehler. Du behauptest, das das zu erklärende seinen Inhalt nicht in dem hätte worin es besteht - in dem Rechtsverhältnis - weil Dir daran auffällt, daß es doch Menschen und Gegenstände sind, die "selbst" in einem Verhältnis zueinander stehen. Dieses "selbst" hat sich aber schon längst aus der Bestimmung herausgekürzt (hatte nie dazugehört), weil es darauf nicht ankommt weder als Voraussetzung noch als "Substanz". Mit Eigentum werden Dinge und Personen in ein Verhältnis gesetzt, daß seinem Inhalt nach ein Rechtsverhältnis ist und keine Willensfrage oder persönliche Beziehungskiste. Die Voraussetzungen für das Rechtsverhältnis ergeben sich aus allen möglichen Zwecken und Bedürfnissen, die durch das Recht dann erst in ein staatsnützliches Eigentumsverhältnis gebracht werden. Diese Voraussetzungen sind aber nicht selbst schon deswegen Eigentum oder Aspekt von ihm.


HH:

1. Es ist ja keine Frage, dass es das Eigentums r e c h t   g i b t ; und dass es in der bürgerlichen Gesellschaft auch immer schon  p r ä s e n t  ist und auch den Lebensentwürfen aller Menschen schon seit einiger Zeit umfassend  v o r a u s g e s e t z t ; und es beinhaltet in dieser Setzung im  w e i t e r e n in der Tat  a u c h  den Ausschluss von Eigentum; und sichert alles in allem den kapitalistischen Fortgang.

2. Welchen  u n m i t t e l b a r e n   Inhalt hat aber ein solches Rechtsverhältnis selbst, also das Recht als Recht, überhaupt ? Es ist - allgemein - doch nichts anderes als die gesamtgesellschaftliche anerkannte, und etwa staatlich gesetzte, somit objektive Geltung von etwas. Im besonderen - also in unserem Fall des Eigentumsrechts - ist es diese Geltung   d e s   willentlichen Verhältnisses zwischen Mensch und Ding (also eines subjektiven Verhältnisses), das ich gerade als Eigentumsverhältnis getrennt vom Recht dazu sehe. Nach wie vor ist also das Recht(sverhältnis) schon grammatikalisch als Setzung eines gegebenen Inhalts bestimmt und dieser Inhalt damit eben ins Recht gesetzt – Recht  z u m   oder   a u f  Eigentum.
Das ist keine Trennung am Recht, die etwa nur   i c h   vornehme (von wegen falscher Abstraktion), diese Abstraktion von seinem Inhalt ist im Recht selbst gegeben.

3. Das Recht(sverhältnis) allein macht nämlich noch nicht diesen positiven Inhalt aus, es ist ja nur Recht auf und nicht Pflicht zu etwas. Hier: Den Willen zu Abstraktion von und Bezug auf den Gegenstand in der bezeichneten Art müssen die Menschen schon selbst fassen und vollziehen. Der spezifische Inhalt dieses Willens, sich in der besonderen Art auf den Gegenstand zu beziehen, ist nämlich keiner, der sich positiv aus dem Recht als Recht – auch nicht aus dem Recht zum Eigentum - ergeben könnte, es ist eben gerade kein verordneter Willen(sinhalt).
(Ein) Recht ist nämlich nicht umsonst immer die Einräumung einer Möglichkeit, also eine Erlaubnis, und nicht die Pflicht zu etwas. Das Recht nimmt diesen individuellen Willen, so er seinen erlaubten Inhalt wahrnimmt, als einen dem Recht gemäßen Anspruch, und gibt ihm dann mit aller Gewalt Recht.

Dass sich im weiteren eine Notwendigkeit daraus ergibt, ist eben gerade und auch staatlich wohl so beabsichtigt der Aktion der positiv eigentümelnden Subjekte überlassen. Zwar ist mit dem (positiven) Eigentumsrecht sicher auch ein negatives Zwangsverhältnis gegen diejenigen gefasst, denen das Recht auf den Gegenstand damit ausdrücklich verweigert ist. Ohne den Willen der Eigentümer, ihren besonderen Gegenstand auch als Eigentum zu nehmen und zu behandeln,   s o l l  schon von Staats wegen aber auch das eben nicht gehen (Eigentumsdelikte sind Antragsdelikte !).

4.  D a s s  der Staat sich auf die freien Willen der bürgerlichen Subjekte zum Eigentum – also diese gebotene Erlaubnis wahr zu nehmen und zu machen - sehr verlassen kann, ist andererseits leider eine Tatsache. Wenn aber auf jeden Fall nicht durch das Recht vorherbestimmt,  w i e  und  w a r u m  wird dieser abstrakte zueignende Wille zum Ding dann gebildet – so dass er letztlich so wunderbar zum Eigentums r e c h t  dazupasst.
Die (vier verschiedenen) Einkommensquellen der bürgerlichen Ökonomie sind  d i e  (einzigen) Gegenstände, die   n u r   und   n o t w e n d i g  in einem solchen abstrakten Verfügungsverhältnis stehen (müssen) – und nicht etwa  a u c h  oder  n u r  konkret besessen werden (können). Sie sind – obwohl Ergebnis eines gegensätzlichen Ausbeutungsverhältnisses (KI-III) – alle ununterscheidbar Mittel für Einkommen, also für individuelles Wohl. Sie und das mit ihnen statthabende Verleihverhältnis ist damit als der Grund dieses individuellen Eigentumsverhältnisses bestimmt. Erst auf der Grundlage dieses Verleih- und  d e s h a l b  Eigentums-verhältnisses sind Eigentumsbezüge auf alles und jedes notwendig und erklärbar.